Als Verpflichteter iSd § 31 Abs 3 WRG kommt jedermann in Betracht, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen typischerweise zu nicht bloß geringfügigen Einwirkungen auf Gewässer führen können
In jenen Fällen, in denen das Gesetz als Voraussetzung für die Entfernung eines Hindernisses verlangt, dass Verkehrsteilnehmer "gehindert" sind, ist keine konkrete Hinderung von Verkehrsteilnehmern erforderlich; es reicht vielmehr die konkrete Besorgnis einer solchen Hinderung aus
Dass der Beamte auf Grund der Teilzeitbeschäftigung gem § 8 VKG entsprechend eingeschränkt war, seinen Urlaub zu konsumieren, stellt keine Unmöglichkeit des Urlaubsverbrauches aus dienstlichen Gründen dar
Neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung der Sachverhaltselemente - gleichgültig, ob diese späteren rechtlichen Erkenntnisse (neuen Beurteilungskriterien) durch die Änderung der Verwaltungspraxis oder Rsp oder nach vorhergehender Fehlbeurteilung oder Unkenntnis der Gesetzeslage ...
Die Bewilligungen nach § 41 WRG verleihen kein Wasserbenutzungsrecht
Der Wortlaut des § 17 Abs 6 ZTG gibt keinen Hinweis darauf, dass das in Abs 1 vorgesehene Erlöschen nicht auch ruhend gestellte Ziviltechnikerbefugnisse erfassen soll
Das in § 87 Abs 1 Z 3 GewO enthaltene Tatbestandsmerkmal der "schwerwiegenden Verstöße" kann nicht nur durch an sich als schwerwiegend zu beurteilende Verstöße erfüllt werden, sondern auch durch eine Vielzahl geringfügiger Verletzungen der iZm dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden ...
Gem § 120 Abs 2 zweiter Satz StVG kann eine Beschwerde gegen eine Entscheidung außer bei Gefahr in Verzug frühestens am ersten Tag, spätestens aber am 14. Tag nach jenem Tag erhoben werden, an welchem dem Strafgefangenen die Entscheidung verkündet oder zugestellt worden ist
Als Verpflichteter iSd § 31 Abs 3 WRG kommt jedermann in Betracht, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen typischerweise zu nicht bloß geringfügigen Einwirkungen auf Gewässer führen können
Die Bewilligungen nach § 41 WRG verleihen kein Wasserbenutzungsrecht
In jenen Fällen, in denen das Gesetz als Voraussetzung für die Entfernung eines Hindernisses verlangt, dass Verkehrsteilnehmer "gehindert" sind, ist keine konkrete Hinderung von Verkehrsteilnehmern erforderlich; es reicht vielmehr die konkrete Besorgnis einer solchen Hinderung aus
Der Wortlaut des § 17 Abs 6 ZTG gibt keinen Hinweis darauf, dass das in Abs 1 vorgesehene Erlöschen nicht auch ruhend gestellte Ziviltechnikerbefugnisse erfassen soll
Dass der Beamte auf Grund der Teilzeitbeschäftigung gem § 8 VKG entsprechend eingeschränkt war, seinen Urlaub zu konsumieren, stellt keine Unmöglichkeit des Urlaubsverbrauches aus dienstlichen Gründen dar
Das in § 87 Abs 1 Z 3 GewO enthaltene Tatbestandsmerkmal der "schwerwiegenden Verstöße" kann nicht nur durch an sich als schwerwiegend zu beurteilende Verstöße erfüllt werden, sondern auch durch eine Vielzahl geringfügiger Verletzungen der iZm dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden ...
Neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung der Sachverhaltselemente - gleichgültig, ob diese späteren rechtlichen Erkenntnisse (neuen Beurteilungskriterien) durch die Änderung der Verwaltungspraxis oder Rsp oder nach vorhergehender Fehlbeurteilung oder Unkenntnis der Gesetzeslage ...
Gem § 120 Abs 2 zweiter Satz StVG kann eine Beschwerde gegen eine Entscheidung außer bei Gefahr in Verzug frühestens am ersten Tag, spätestens aber am 14. Tag nach jenem Tag erhoben werden, an welchem dem Strafgefangenen die Entscheidung verkündet oder zugestellt worden ist

