Die Verjährung des Schadenersatzanspruchs beginnt erst dann zu laufen, wenn dem Besteller erkennbar ist, dass eine erfolgte Verbesserung misslungen ist, oder wenn feststeht, dass der Werkunternehmer die Verbesserung endgültig verweigert
Insolvenzverfahren der letzten Woche
BGBl-Langtitel der letzten Woche
Eine wasserrechtliche Bewilligung nach § 38 Abs 1 WRG ist zu versagen, wenn die konkrete Besorgnis einer Beeinträchtigung zu schützender öffentlicher Interessen oder einer Verletzung wasserrechtlich geschützter Rechte Dritter besteht
Die Rechtsansicht, dass die klagende Partei den Wegfall der Unterbrechungswirkung der Klage wegen nicht gehöriger Fortsetzung des Verfahrens durch die Erstattung begründungsloser (aber bewilligter) Fristerstreckungsanträge vermeiden kann, ist unzutreffend
Aktuelle Regierungsvorlagen und Ministerialentwürfe
§ 105 Abs 1 lit m WRG schützt bei Heranziehung der Begriffsbestimmung des § 30a Abs 3 Z 4 WRG den bestehenden Zustand vor einer Verschlechterung
Kann ein Vorhaben ohne eine wesensverändernde "Auflage" nicht bewilligt werden, so ist der diesbezügliche Genehmigungsantrag abzuweisen
Die Verjährung des Schadenersatzanspruchs beginnt erst dann zu laufen, wenn dem Besteller erkennbar ist, dass eine erfolgte Verbesserung misslungen ist, oder wenn feststeht, dass der Werkunternehmer die Verbesserung endgültig verweigert
Die Rechtsansicht, dass die klagende Partei den Wegfall der Unterbrechungswirkung der Klage wegen nicht gehöriger Fortsetzung des Verfahrens durch die Erstattung begründungsloser (aber bewilligter) Fristerstreckungsanträge vermeiden kann, ist unzutreffend
Insolvenzverfahren der letzten Woche
Aktuelle Regierungsvorlagen und Ministerialentwürfe
BGBl-Langtitel der letzten Woche
§ 105 Abs 1 lit m WRG schützt bei Heranziehung der Begriffsbestimmung des § 30a Abs 3 Z 4 WRG den bestehenden Zustand vor einer Verschlechterung
Eine wasserrechtliche Bewilligung nach § 38 Abs 1 WRG ist zu versagen, wenn die konkrete Besorgnis einer Beeinträchtigung zu schützender öffentlicher Interessen oder einer Verletzung wasserrechtlich geschützter Rechte Dritter besteht
Kann ein Vorhaben ohne eine wesensverändernde "Auflage" nicht bewilligt werden, so ist der diesbezügliche Genehmigungsantrag abzuweisen

