Der Mieter ist dafür behauptungs- und beweispflichtig, dass ihn „an dem Zahlungsrückstand kein grobes Verschulden trifft“
Die Vorlage von Kostenvoranschlägen, die Absichtserklärung des Versicherungsnehmers, ein noch nicht angenommenes Anbot, die bloße Bauplanung oder eine bloß behelfsmäßige Reparatur sind für die Sicherung der Wiederherstellung nicht ausreichend
Für die persönliche Betroffenheit des Einzelnen ist die Namensnennung nicht erforderlich; es kommt darauf an, wie das Publikum - zumindest aber ein nicht unbeträchtlicher Teil davon - die Äußerung auffasst und mit wem es den darin enthaltenen Vorwurf in Verbindung bringt
Sachverständiger ist jeder, der eine Tätigkeit ausübt, die besondere Fähigkeiten erfordert; besitzt er diese Kenntnisse nicht oder handelt er nicht danach, so begründet dies nicht bloß leichte Fahrlässigkeit
Die Abbestellung des Werks durch den Besteller geht dann nicht zu seinen Lasten, wenn sie durch ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten des Unternehmers gerechtfertigt ist
Es liegt ein pflichtwidriges Verhalten vor, wenn der Versicherungsnehmer in seinen irrigen Vorstellungen über den Inhalt des Versicherungsprodukts noch bestärkt wird, ebenso, wenn dem Versicherungsagenten aus den Äußerungen des Versicherungsnehmers klar erkennbar ist, dass dieser über einen ...
Auch die zweckmäßig aufgewendeten Kosten des Rettungsaufwands zur Gefahrenabwehr oder Verhinderung einer Schadensvergrößerung sind vom Schädiger zu ersetzen
Misst man die hier in Frage stehende dreitägige Frist für die Geltendmachung von Schäden am dispositiven Recht, zeigt sich, dass auch das anerkennenswerte rasche Klarstellungsinteresse der Beklagten eine gegenüber der gesetzlichen Verjährungsregelung des § 1486 ABGB von drei Jahren so ...
Der Mieter ist dafür behauptungs- und beweispflichtig, dass ihn „an dem Zahlungsrückstand kein grobes Verschulden trifft“
Die Abbestellung des Werks durch den Besteller geht dann nicht zu seinen Lasten, wenn sie durch ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten des Unternehmers gerechtfertigt ist
Die Vorlage von Kostenvoranschlägen, die Absichtserklärung des Versicherungsnehmers, ein noch nicht angenommenes Anbot, die bloße Bauplanung oder eine bloß behelfsmäßige Reparatur sind für die Sicherung der Wiederherstellung nicht ausreichend
Es liegt ein pflichtwidriges Verhalten vor, wenn der Versicherungsnehmer in seinen irrigen Vorstellungen über den Inhalt des Versicherungsprodukts noch bestärkt wird, ebenso, wenn dem Versicherungsagenten aus den Äußerungen des Versicherungsnehmers klar erkennbar ist, dass dieser über einen ...
Für die persönliche Betroffenheit des Einzelnen ist die Namensnennung nicht erforderlich; es kommt darauf an, wie das Publikum - zumindest aber ein nicht unbeträchtlicher Teil davon - die Äußerung auffasst und mit wem es den darin enthaltenen Vorwurf in Verbindung bringt
Auch die zweckmäßig aufgewendeten Kosten des Rettungsaufwands zur Gefahrenabwehr oder Verhinderung einer Schadensvergrößerung sind vom Schädiger zu ersetzen
Sachverständiger ist jeder, der eine Tätigkeit ausübt, die besondere Fähigkeiten erfordert; besitzt er diese Kenntnisse nicht oder handelt er nicht danach, so begründet dies nicht bloß leichte Fahrlässigkeit
Misst man die hier in Frage stehende dreitägige Frist für die Geltendmachung von Schäden am dispositiven Recht, zeigt sich, dass auch das anerkennenswerte rasche Klarstellungsinteresse der Beklagten eine gegenüber der gesetzlichen Verjährungsregelung des § 1486 ABGB von drei Jahren so ...

