Ein rückwirkender Anspruch des Miteigentümers auf Benützungsentgelt entsteht nicht bereits mit dem tatsächlichen übermäßigen Gebrauch eines anderen; widerstandslose Duldung lässt im Zweifel zunächst auf eine konkludente Vereinbarung der Miteigentümer schließen
Dem Begünstigten, der sich aus vertretbaren Gründen für berechtigt hält, kann kein arglistiges oder rechtsmissbräuchliches Verhalten vorgeworfen werden, wenn ihm nicht eindeutig nachgewiesen wird, dass er keinen Anspruch auf Abruf der Bankgarantie hat
Die subjektive „Überzeugung“ vom Vorliegen eines Sorgfaltsverstoßes setzt die Verjährungsfrist für sich allein noch nicht in Gang
Stützt der Kläger sein Begehren alternativ auf verschiedene Sachverhaltsvarianten, liegen in Wahrheit zwei Ansprüche vor, die auch verjährungsrechtlich getrennt zu beurteilen sind
Für den Zugang der Räumungsklage ist nicht § 862a ABGB maßgeblich, richtet sich doch die Zustellung von Klagen nach § 106 ZPO und dem ZustG (vgl § 1 ZustG)
Die auftragsgemäße Verbesserung eines unbestimmten, aber bezifferten Klagebegehrens beseitigt die ursprüngliche Unterbrechungswirkung der Klage nicht; insofern liegt auch keine Klageänderung iSd § 235 ZPO vor
Die subjektive „Überzeugung“ vom Vorliegen eines Sorgfaltsverstoßes setzt die Verjährungsfrist für sich allein noch nicht in Gang
Die Weiterverbreitung ist dann gerechtfertigt, also nicht rechtswidrig, wenn das Interesse der Öffentlichkeit an der Kenntnis der Äußerung die Interessen des Verletzten überwiegt, etwa wegen der besonderen Stellung des zitierten in der Öffentlichkeit oder wegen der aktuellen, besonderen ...
Ein rückwirkender Anspruch des Miteigentümers auf Benützungsentgelt entsteht nicht bereits mit dem tatsächlichen übermäßigen Gebrauch eines anderen; widerstandslose Duldung lässt im Zweifel zunächst auf eine konkludente Vereinbarung der Miteigentümer schließen
Für den Zugang der Räumungsklage ist nicht § 862a ABGB maßgeblich, richtet sich doch die Zustellung von Klagen nach § 106 ZPO und dem ZustG (vgl § 1 ZustG)
Dem Begünstigten, der sich aus vertretbaren Gründen für berechtigt hält, kann kein arglistiges oder rechtsmissbräuchliches Verhalten vorgeworfen werden, wenn ihm nicht eindeutig nachgewiesen wird, dass er keinen Anspruch auf Abruf der Bankgarantie hat
Die auftragsgemäße Verbesserung eines unbestimmten, aber bezifferten Klagebegehrens beseitigt die ursprüngliche Unterbrechungswirkung der Klage nicht; insofern liegt auch keine Klageänderung iSd § 235 ZPO vor
Die subjektive „Überzeugung“ vom Vorliegen eines Sorgfaltsverstoßes setzt die Verjährungsfrist für sich allein noch nicht in Gang
Die subjektive „Überzeugung“ vom Vorliegen eines Sorgfaltsverstoßes setzt die Verjährungsfrist für sich allein noch nicht in Gang
Stützt der Kläger sein Begehren alternativ auf verschiedene Sachverhaltsvarianten, liegen in Wahrheit zwei Ansprüche vor, die auch verjährungsrechtlich getrennt zu beurteilen sind
Die Weiterverbreitung ist dann gerechtfertigt, also nicht rechtswidrig, wenn das Interesse der Öffentlichkeit an der Kenntnis der Äußerung die Interessen des Verletzten überwiegt, etwa wegen der besonderen Stellung des zitierten in der Öffentlichkeit oder wegen der aktuellen, besonderen ...

