Maßgebend ist, ob dem Verhalten des Beklagten in seiner Gesamtheit gewichtige Anhaltspunkte dafür entnommen werden können, dass er ernstlich gewillt ist, von künftigen Störungen Abstand zu nehmen
Allgemeine Ausführungen
Für die Glaubhaftmachung eines anderen Motivs ist es nicht ausgeschlossen, auch solche Gründe heranzuziehen, die bei der Prüfung der Sozialwidrigkeit personenbezogene Gründe iSd § 105 Abs 3 Z 2 lit a ArbVG darstellen würden
Dass der Urheber möglicherweise für eine eigene Verwertung die Zustimmung seines Auftraggebers oder der abgebildeten Person einholen müsste, ist unerheblich
Eine Berechtigung oder Verpflichtung aus demselben tatsächlichen oder rechtlichen Grund iSd § 11 Z 1 ZPO setzt einen einheitlichen rechtserzeugenden Sachverhalt voraus
Ist die begehrte oder angebotene Vertragsänderung notwendig oder zumindest - wie hier durch die Umorganisation des Beklagten - sachlich begründet und liegt der künftige Status auch im Rechtsrahmen, so ist die bei Ablehnung ausgesprochene Kündigung nur eine Folge der nicht erreichbaren ...
Ob im Einzelfall eine Benachteiligung vorliegt, ist nach einem objektiven Maßstab zu beurteilen; um angesichts des Einverständnisses des Arbeitnehmers zu einer einvernehmlichen Auflösung von einer „Benachteiligung“ sprechen zu können, müssen Umstände vorliegen, in denen sich der dem ...
Eine allgemeine Rechtfertigung der Vervielfältigung von Lichtbildern, die Tagesereignisse zeigen oder damit in Zusammenhang stehen, kann weder aus dem Wortlaut noch aus dem Zweck von § 42c UrhG abgeleitet werden
Maßgebend ist, ob dem Verhalten des Beklagten in seiner Gesamtheit gewichtige Anhaltspunkte dafür entnommen werden können, dass er ernstlich gewillt ist, von künftigen Störungen Abstand zu nehmen
Eine Berechtigung oder Verpflichtung aus demselben tatsächlichen oder rechtlichen Grund iSd § 11 Z 1 ZPO setzt einen einheitlichen rechtserzeugenden Sachverhalt voraus
Allgemeine Ausführungen
Ist die begehrte oder angebotene Vertragsänderung notwendig oder zumindest - wie hier durch die Umorganisation des Beklagten - sachlich begründet und liegt der künftige Status auch im Rechtsrahmen, so ist die bei Ablehnung ausgesprochene Kündigung nur eine Folge der nicht erreichbaren ...
Für die Glaubhaftmachung eines anderen Motivs ist es nicht ausgeschlossen, auch solche Gründe heranzuziehen, die bei der Prüfung der Sozialwidrigkeit personenbezogene Gründe iSd § 105 Abs 3 Z 2 lit a ArbVG darstellen würden
Ob im Einzelfall eine Benachteiligung vorliegt, ist nach einem objektiven Maßstab zu beurteilen; um angesichts des Einverständnisses des Arbeitnehmers zu einer einvernehmlichen Auflösung von einer „Benachteiligung“ sprechen zu können, müssen Umstände vorliegen, in denen sich der dem ...
Dass der Urheber möglicherweise für eine eigene Verwertung die Zustimmung seines Auftraggebers oder der abgebildeten Person einholen müsste, ist unerheblich
Eine allgemeine Rechtfertigung der Vervielfältigung von Lichtbildern, die Tagesereignisse zeigen oder damit in Zusammenhang stehen, kann weder aus dem Wortlaut noch aus dem Zweck von § 42c UrhG abgeleitet werden

