EuGH-Urteil dürfte auch die Rechtslage bei unfreiwilligem Musikgenuss verändern
Eine neue Form der „Direktvergabe“ kommt, der Schwellenwert für die Pflicht zur Ausschreibung wird dauerhaft erhöht. Die Frauenförderung hält verstärkt Einzug
Die Justizministerin ist unzufrieden mit der Verkürzung der Gerichtspraxis auf fünf Monate. Sie wartet auf Vorschläge der Rechtsanwälte. Diese könnten ihren finanziellen Beitrag leisten
Soweit der Gesetzgeber selbst - hier in § 87a UrhG - eine Rechnungslegungspflicht anordnet, besteht kein Anlass, dies entgegen dem Wortlaut des Gesetzes auf Fälle „erheblicher“ Schwierigkeiten zu reduzieren und überdies eine Zumutbarkeitsprüfung einzuführen
Justizvertreter und Anwälte fordern ein Zurück zu neun Monaten Gerichtsjahr. Doch der Rechtspraktikant selbst hätte davon nichts. Ein Erfahrungsbericht
Biologische Väter haben keinen Anspruch auf Anerkennung der Vaterschaft, wenn es rechtlich einen Vater gibt, der sich um das Kind kümmert. Zwei Deutsche hatten geklagt
Wiener Anwälte distanzieren sich vom Vorschlag ihrer Bundesvertretung. Denn Schulden müssten zurückgezahlt werden – gelinge das nicht, bestehe die Gefahr, dass die Karriere von Anfang an „versaut“ sei
Schriftsätze zur „Berichtigung“ des Revisionsrekurses sind zurückzuweisen
EuGH-Urteil dürfte auch die Rechtslage bei unfreiwilligem Musikgenuss verändern
Justizvertreter und Anwälte fordern ein Zurück zu neun Monaten Gerichtsjahr. Doch der Rechtspraktikant selbst hätte davon nichts. Ein Erfahrungsbericht
Eine neue Form der „Direktvergabe“ kommt, der Schwellenwert für die Pflicht zur Ausschreibung wird dauerhaft erhöht. Die Frauenförderung hält verstärkt Einzug
Biologische Väter haben keinen Anspruch auf Anerkennung der Vaterschaft, wenn es rechtlich einen Vater gibt, der sich um das Kind kümmert. Zwei Deutsche hatten geklagt
Die Justizministerin ist unzufrieden mit der Verkürzung der Gerichtspraxis auf fünf Monate. Sie wartet auf Vorschläge der Rechtsanwälte. Diese könnten ihren finanziellen Beitrag leisten
Wiener Anwälte distanzieren sich vom Vorschlag ihrer Bundesvertretung. Denn Schulden müssten zurückgezahlt werden – gelinge das nicht, bestehe die Gefahr, dass die Karriere von Anfang an „versaut“ sei
Soweit der Gesetzgeber selbst - hier in § 87a UrhG - eine Rechnungslegungspflicht anordnet, besteht kein Anlass, dies entgegen dem Wortlaut des Gesetzes auf Fälle „erheblicher“ Schwierigkeiten zu reduzieren und überdies eine Zumutbarkeitsprüfung einzuführen
Schriftsätze zur „Berichtigung“ des Revisionsrekurses sind zurückzuweisen

