Für die Beurteilung der Fehlerhaftigkeit eines Produkts ist nicht strikt auf den bestimmungsgemäßen Gebrauch, sondern auf alle Gebrauchsmöglichkeiten abzustellen, die bei objektiver Betrachtung aus der Perspektive des Herstellers als denkmöglich in Betracht zu ziehen sind, was selbst ...
Die subjektive „Überzeugung“ vom Vorliegen eines Sorgfaltsverstoßes setzt die Verjährungsfrist für sich allein noch nicht in Gang
Ein Anlageberater haftet nicht für das positive Vertragsinteresse
Eine Replik von Hans Peter Lehofer auf Rubina Möhrings Pressefreiheits-Watchdog "Frau Karls Lebendfalle für JournalistInnen"
Der Lenker eines Kfz ist jedenfalls zu dem beim Betrieb tätigen Personenkreis iSd § 3 Z 3 EKHG zu zählen und zwar unabhängig davon, ob er Dienstnehmer des Halters war oder nicht; das bedeutet, dass der Haftungsausschluss auch auf den Kläger, der das Kfz gemietet hatte, Anwendung finden kann
Besteht ein Schuldverhältnis, wird dem Geschädigten das Verhalten seiner Gehilfen in der Regel analog § 1313a ABGB zuzurechnen sein; außerhalb eines Schuldverhältnisses muss sich der künftig Geschädigte das Verschulden einer Hilfsperson nur dann analog § 1315 ABGB wie eigenes anrechnen ...
Das Recht sucht vergeblich Terror
Die Genesis der jüngsten Novelle der Strafprozessordnung wirft elementare demokratiepolitische Fragen auf - Eine Erwiderung
Für die Beurteilung der Fehlerhaftigkeit eines Produkts ist nicht strikt auf den bestimmungsgemäßen Gebrauch, sondern auf alle Gebrauchsmöglichkeiten abzustellen, die bei objektiver Betrachtung aus der Perspektive des Herstellers als denkmöglich in Betracht zu ziehen sind, was selbst ...
Der Lenker eines Kfz ist jedenfalls zu dem beim Betrieb tätigen Personenkreis iSd § 3 Z 3 EKHG zu zählen und zwar unabhängig davon, ob er Dienstnehmer des Halters war oder nicht; das bedeutet, dass der Haftungsausschluss auch auf den Kläger, der das Kfz gemietet hatte, Anwendung finden kann
Die subjektive „Überzeugung“ vom Vorliegen eines Sorgfaltsverstoßes setzt die Verjährungsfrist für sich allein noch nicht in Gang
Besteht ein Schuldverhältnis, wird dem Geschädigten das Verhalten seiner Gehilfen in der Regel analog § 1313a ABGB zuzurechnen sein; außerhalb eines Schuldverhältnisses muss sich der künftig Geschädigte das Verschulden einer Hilfsperson nur dann analog § 1315 ABGB wie eigenes anrechnen ...
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