Wesentliche Entscheidungen des EuG/EuGH und Schlussanträge des Generalanwaltes im März 2012
BGBl-Langtitel der letzten Woche
Für die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffs des § 2 Abs 1 Z 2 AWG 2002 reicht die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern iSd § 1 Abs 3 AWG 2002 aus
Es ist nicht - ohne weiteres - entscheidend, ob ein Ausmaß von mindestens 20 Stunden im Zeitraum zwischen 7 Uhr bis 19 Uhr erzielbar ist; sofern auch Beschäftigungen zu anderen Tageszeiten auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angeboten werden, sind auch diese zu berücksichtigen
Aktuelle Regierungsvorlagen und Ministerialentwürfe
Die Definition des Begriffes "Altstoff" in § 2 Abs 4 Z 1 lit b AWG 2002 stellt auf eine nachweislich zulässige Verwertung von Abfällen ab
Auch wenn die Entscheidung über die Pauschalierung von Nebengebühren bzw deren Aufrechterhaltung nach § 15 Abs 2 erster Satz GehG (arg: "können") in das Ermessen der Dienstbehörde gestellt sein mag, folgt daraus keinesfalls zwingend, dass dem Beamten iZm dem Abgehen von einer Pauschalierung ein ...
§ 12 Abs 4 AlVG idF BGBl I Nr 104/2007 beschränkt sich nunmehr (soweit es sich um eine mehr als dreimonatige Ausbildung handelt) auf die Regelung, ob Arbeitslosigkeit vorliegt; ob Verfügbarkeit iSd § 7 Abs 3 Z 1 AlVG gegeben ist, ist gesondert zu prüfen (Umkehrschluss aus § 7 Abs 8 AlVG)
Wesentliche Entscheidungen des EuG/EuGH und Schlussanträge des Generalanwaltes im März 2012
Aktuelle Regierungsvorlagen und Ministerialentwürfe
BGBl-Langtitel der letzten Woche
Die Definition des Begriffes "Altstoff" in § 2 Abs 4 Z 1 lit b AWG 2002 stellt auf eine nachweislich zulässige Verwertung von Abfällen ab
Für die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffs des § 2 Abs 1 Z 2 AWG 2002 reicht die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern iSd § 1 Abs 3 AWG 2002 aus
Auch wenn die Entscheidung über die Pauschalierung von Nebengebühren bzw deren Aufrechterhaltung nach § 15 Abs 2 erster Satz GehG (arg: "können") in das Ermessen der Dienstbehörde gestellt sein mag, folgt daraus keinesfalls zwingend, dass dem Beamten iZm dem Abgehen von einer Pauschalierung ein ...
Es ist nicht - ohne weiteres - entscheidend, ob ein Ausmaß von mindestens 20 Stunden im Zeitraum zwischen 7 Uhr bis 19 Uhr erzielbar ist; sofern auch Beschäftigungen zu anderen Tageszeiten auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angeboten werden, sind auch diese zu berücksichtigen
§ 12 Abs 4 AlVG idF BGBl I Nr 104/2007 beschränkt sich nunmehr (soweit es sich um eine mehr als dreimonatige Ausbildung handelt) auf die Regelung, ob Arbeitslosigkeit vorliegt; ob Verfügbarkeit iSd § 7 Abs 3 Z 1 AlVG gegeben ist, ist gesondert zu prüfen (Umkehrschluss aus § 7 Abs 8 AlVG)

