Mit der Einschränkung des Tatzeitraumes, die grundsätzlich auch zu einer Herabsetzung der Strafhöhe führt, hat der Bf mit seiner Berufung teilweise Erfolg gehabt, weshalb die belangte Behörde dem Bf Kosten des Berufungsverfahrens nicht auferlegen hätte dürfen
Der ordnungsgemäße Zustellnachweis ist eine öffentliche Urkunde; gem § 47 AVG iVm § 292 ZPO ist von der Vermutung der Richtigkeit des Zustellnachweises auszugehen, solange diese Vermutung nicht durch - begründete - Behauptungen, für die auch Beweise anzubieten sind, widerlegt wird
Der Gesetzgeber hat mit der Schaffung des Abänderungsverfahrens in den §§ 72 ff AußStrG ein eigenständiges Verfahren zur Beseitigung von mit besonders schwerwiegenden Mängeln behafteten Beschlüssen im Verfahren außer Streitsachen geschaffen und eine sinngemäße Anwendung der Bestimmungen ...
Da den Anfechtungsgegnern typischerweise unterschiedliche Auskunftsmittel zur Verfügung stehen, gewichtet die Rsp (auch) nach der Stellung des Gläubigers, wobei va von Banken, hier wiederum va von der Hausbank eine strenge Analyse der finanziellen Verhältnisse des Schuldners verlangt wird
Das Verbot der reformatio in peius führt dazu, dass dann, wenn im Berufungsbescheid der Tatzeitraum reduziert wird - sofern nicht andere Strafzumessungsgründe heranzuziehen sind als im Erstbescheid -, nicht die gleiche Strafe verhängt werden darf wie im Erstbescheid
Eine diesbezügliche Belehrung sieht das Gesetz nicht vor, die Unterlassung einer gesonderten Belehrung stellt daher keinen Verfahrensmangel dar
Das mehrfache, eine beharrliche Ignoranz gerichtlicher Unterlassungsverpflichtungen dokumentierende Zuwiderhandeln rechtfertigt eine markante Steigerung der Geldstrafen
Selbständige und in sich geschlossene Rechtsmittelausführungen können nicht durch Verweise auf frühere Schriftsätze oder Aktenbestandteile ersetzt werden
Mit der Einschränkung des Tatzeitraumes, die grundsätzlich auch zu einer Herabsetzung der Strafhöhe führt, hat der Bf mit seiner Berufung teilweise Erfolg gehabt, weshalb die belangte Behörde dem Bf Kosten des Berufungsverfahrens nicht auferlegen hätte dürfen
Das Verbot der reformatio in peius führt dazu, dass dann, wenn im Berufungsbescheid der Tatzeitraum reduziert wird - sofern nicht andere Strafzumessungsgründe heranzuziehen sind als im Erstbescheid -, nicht die gleiche Strafe verhängt werden darf wie im Erstbescheid
Der ordnungsgemäße Zustellnachweis ist eine öffentliche Urkunde; gem § 47 AVG iVm § 292 ZPO ist von der Vermutung der Richtigkeit des Zustellnachweises auszugehen, solange diese Vermutung nicht durch - begründete - Behauptungen, für die auch Beweise anzubieten sind, widerlegt wird
Eine diesbezügliche Belehrung sieht das Gesetz nicht vor, die Unterlassung einer gesonderten Belehrung stellt daher keinen Verfahrensmangel dar
Der Gesetzgeber hat mit der Schaffung des Abänderungsverfahrens in den §§ 72 ff AußStrG ein eigenständiges Verfahren zur Beseitigung von mit besonders schwerwiegenden Mängeln behafteten Beschlüssen im Verfahren außer Streitsachen geschaffen und eine sinngemäße Anwendung der Bestimmungen ...
Das mehrfache, eine beharrliche Ignoranz gerichtlicher Unterlassungsverpflichtungen dokumentierende Zuwiderhandeln rechtfertigt eine markante Steigerung der Geldstrafen
Da den Anfechtungsgegnern typischerweise unterschiedliche Auskunftsmittel zur Verfügung stehen, gewichtet die Rsp (auch) nach der Stellung des Gläubigers, wobei va von Banken, hier wiederum va von der Hausbank eine strenge Analyse der finanziellen Verhältnisse des Schuldners verlangt wird
Selbständige und in sich geschlossene Rechtsmittelausführungen können nicht durch Verweise auf frühere Schriftsätze oder Aktenbestandteile ersetzt werden

