Der Gesetzgeber hat nach Ansicht des erkennenden Senats mit der Bestimmung des § 255 Abs 2 dritter Satz ASVG eine spezielle Regelung für jene Versicherten getroffen, bei denen zwischen dem Ende der Ausbildung bzw dem Eintritt in das Berufsleben und dem Stichtag weniger als 15 Jahre liegen und ...
Für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzung nach § 24 Abs 1 Z 2 HVertrG kommt es nur auf die bloße Möglichkeit an, die vom Handelsvertreter neu aufgebauten Geschäftsverbindungen nutzen zu können (arg „Vorteile ziehen kann“), nicht jedoch darauf, dass der Unternehmer diese auch wirklich ...
Der Vorsatz des Täters muss nicht nur das Wissen umfassen, dass er jemanden verletzt hat und das Opfer der Hilfe bedarf, der Täter muss vielmehr auch die erforderliche Hilfe unterlassen wollen
Derjenige, der das Vorliegen einer (gemischten) Schenkung als anspruchsbegründende Tatsache behauptet - also auch der Pflichtteilsberechtigte bei der Schenkungspflichtteilsklage - ist dafür beweispflichtig; ein krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung kann aber - insbesondere ...
Bei der im Einzelfall anzustellenden Gesamtbetrachtung wird eine Veranstaltung ganz oder zumindest teilweise während der Arbeitszeit eher für eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung und eine Veranstaltung am Wochenende in der Freizeit eher für eine Freizeitveranstaltung sprechen
Weisen hingegen die auf einem solchen Marktplatz getätigten Verkäufe aufgrund ihres Umfangs, ihrer Häufigkeit oder anderer Merkmale über die Sphäre einer privaten Tätigkeit hinaus, bewegt sich der Verkäufer im Rahmen des „geschäftlichen Verkehrs“
Erläuternde Bemerkungen können das Verständnis einer unklaren Gesetzesstelle fördern, weshalb sie zur Auslegung heranzuziehen sind, sofern sie nicht eindeutig im Widerspruch zum Gesetz stehen; ein Rechtssatz, der im Gesetz nicht einmal angedeutet ist, kann aber auch nicht durch Auslegung Geltung ...
Geschützt wird nicht die Ausschließlichkeit der Namensführung, sondern das mit ihr verbundene Interesse an der Unterscheidungskraft und Identifikationswirkung eines Namens; ein Verstoß gegen das Namensrecht des § 43 ABGB liegt nur vor, wenn die berechtigten Interessen des Namensträgers ...
Der Gesetzgeber hat nach Ansicht des erkennenden Senats mit der Bestimmung des § 255 Abs 2 dritter Satz ASVG eine spezielle Regelung für jene Versicherten getroffen, bei denen zwischen dem Ende der Ausbildung bzw dem Eintritt in das Berufsleben und dem Stichtag weniger als 15 Jahre liegen und ...
Bei der im Einzelfall anzustellenden Gesamtbetrachtung wird eine Veranstaltung ganz oder zumindest teilweise während der Arbeitszeit eher für eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung und eine Veranstaltung am Wochenende in der Freizeit eher für eine Freizeitveranstaltung sprechen
Für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzung nach § 24 Abs 1 Z 2 HVertrG kommt es nur auf die bloße Möglichkeit an, die vom Handelsvertreter neu aufgebauten Geschäftsverbindungen nutzen zu können (arg „Vorteile ziehen kann“), nicht jedoch darauf, dass der Unternehmer diese auch wirklich ...
Weisen hingegen die auf einem solchen Marktplatz getätigten Verkäufe aufgrund ihres Umfangs, ihrer Häufigkeit oder anderer Merkmale über die Sphäre einer privaten Tätigkeit hinaus, bewegt sich der Verkäufer im Rahmen des „geschäftlichen Verkehrs“
Der Vorsatz des Täters muss nicht nur das Wissen umfassen, dass er jemanden verletzt hat und das Opfer der Hilfe bedarf, der Täter muss vielmehr auch die erforderliche Hilfe unterlassen wollen
Erläuternde Bemerkungen können das Verständnis einer unklaren Gesetzesstelle fördern, weshalb sie zur Auslegung heranzuziehen sind, sofern sie nicht eindeutig im Widerspruch zum Gesetz stehen; ein Rechtssatz, der im Gesetz nicht einmal angedeutet ist, kann aber auch nicht durch Auslegung Geltung ...
Derjenige, der das Vorliegen einer (gemischten) Schenkung als anspruchsbegründende Tatsache behauptet - also auch der Pflichtteilsberechtigte bei der Schenkungspflichtteilsklage - ist dafür beweispflichtig; ein krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung kann aber - insbesondere ...
Geschützt wird nicht die Ausschließlichkeit der Namensführung, sondern das mit ihr verbundene Interesse an der Unterscheidungskraft und Identifikationswirkung eines Namens; ein Verstoß gegen das Namensrecht des § 43 ABGB liegt nur vor, wenn die berechtigten Interessen des Namensträgers ...

