Bei der Beurteilung einer Unrichtigkeit als offenkundig iSd § 62 Abs 4 AVG kommt es letztlich auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile (zB die Begründung) bzw auf den Akteninhalt an; handelt es sich um offenbar auf Versehen beruhende Unrichtigkeiten, die nach § 62 Abs 4 AVG jederzeit hätten ...
BGBl-Langtitel der letzten Woche
Keine Verletzung der Unschuldsvermutung wird bewirkt, wenn das VwG in Wahrnehmung der freien Beweiswürdigung zu der Überzeugung gelangte, dass die Verwaltungsübertretung begangen wurde
Mit dem in der Revision als Revisionspunkt angeführten Recht auf "eine sachgerechte Entscheidung" werden keine subjektiven Rechte iSd § 28 Abs 1 Z 4 VwGG angeführt, weil es keine solchen abstrakten Rechte gibt
Aktuelle Regierungsvorlagen, Gesetzesinitiativen und Ministerialentwürfe
Verlegt sich ein Zulassungsbesitzer unter Verletzung seiner Mitwirkungspflicht auf ein bloßes - durch keine konkrete Behauptung untermauertes - Leugnen, so kann die Behörde bzw das VwG den Schluss ziehen, er selbst sei der Täter gewesen
Auf eine Rechtsfrage, die das VwG bei der Zulassung der Revision als grundsätzlich erachtet hat, die in der Revision aber nicht angesprochen wird oder der in der Revision gar die Eignung als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abgesprochen wird, ist vom VwGH nicht einzugehen
Bei einer widersprüchlichen Beweislage hat das VwG derart grundsätzlich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, zumal bei dieser die widersprüchlichen Beweisergebnisse unmittelbar geklärt werden können; das VwG hat auch rechtliches Gehör grundsätzlich im Rahmen einer ...
Bei der Beurteilung einer Unrichtigkeit als offenkundig iSd § 62 Abs 4 AVG kommt es letztlich auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile (zB die Begründung) bzw auf den Akteninhalt an; handelt es sich um offenbar auf Versehen beruhende Unrichtigkeiten, die nach § 62 Abs 4 AVG jederzeit hätten ...
Aktuelle Regierungsvorlagen, Gesetzesinitiativen und Ministerialentwürfe
BGBl-Langtitel der letzten Woche
Verlegt sich ein Zulassungsbesitzer unter Verletzung seiner Mitwirkungspflicht auf ein bloßes - durch keine konkrete Behauptung untermauertes - Leugnen, so kann die Behörde bzw das VwG den Schluss ziehen, er selbst sei der Täter gewesen
Keine Verletzung der Unschuldsvermutung wird bewirkt, wenn das VwG in Wahrnehmung der freien Beweiswürdigung zu der Überzeugung gelangte, dass die Verwaltungsübertretung begangen wurde
Auf eine Rechtsfrage, die das VwG bei der Zulassung der Revision als grundsätzlich erachtet hat, die in der Revision aber nicht angesprochen wird oder der in der Revision gar die Eignung als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abgesprochen wird, ist vom VwGH nicht einzugehen
Mit dem in der Revision als Revisionspunkt angeführten Recht auf "eine sachgerechte Entscheidung" werden keine subjektiven Rechte iSd § 28 Abs 1 Z 4 VwGG angeführt, weil es keine solchen abstrakten Rechte gibt
Bei einer widersprüchlichen Beweislage hat das VwG derart grundsätzlich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, zumal bei dieser die widersprüchlichen Beweisergebnisse unmittelbar geklärt werden können; das VwG hat auch rechtliches Gehör grundsätzlich im Rahmen einer ...

