BGBl-Langtitel der letzten Woche
Im Hinblick auf ein Verhalten entgegen § 43a BDG bedarf es keiner von Betroffenen ausgedrückten Ablehnung
Der in § 21 B-PVG genannte Begriff "Dienststelle" bezieht sich auf den zu Grunde liegenden beruflichen Wirkungskreis, nicht aber auf eine Funktion in der Personalvertretung oder der Gewerkschaft
Als Gefälligkeitsdienste bzw Freundschaftsdienste können nur kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anerkannt werden, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsberechtigten erbracht werden, wobei die Partei - unabhängig von der ...
Bei Kostenvorschreibungsverfahren nach § 89a Abs 7 StVO handelt es nicht um Strafverfahren; somit gehen alle Einwendungen ins Leere, die sich inhaltlich auf § 44a VStG beziehen, weil der Tatort nicht hinreichend genau festgestellt worden sei; eine rechtskräftige Bestrafung ist keine Voraussetzung ...
Gerade bei Tatbeständen wie "Mobbing" und "sexuelle Belästigung" handelt es sich vielfach nicht um abgeschlossene Einzeltaten, sondern um die Wiederholung von im Einzelnen nicht als Dienstpflichtverletzung zu wertenden Worten oder Taten, die erst in der Summe mehrfacher Einzeläußerungen und - ...
Aus der alleinigen Tatsache, dass ein stellvertretender Sektionsleiter und Gruppenleiter einer Zentralstelle in Befolgung seiner Dienstpflichten bei Vorliegen des Verdachtes der Begehung von Dienstpflichtverletzungen eine Disziplinaranzeige erstattet und zwei nachrangige Mitarbeiter als Mitglieder ...
Bei der vorzunehmenden Verhaltensprognose kommt jede Verhaltensweise, jede Charaktereigenschaft der zu beurteilenden Person in Betracht, die nach den Denkgesetzen und der Erfahrung einen Schluss auf ihr zukünftiges Verhalten iSd § 8 Abs 1 Z 1 bis 3 WaffG zulässt, also erwarten lässt, der ...
BGBl-Langtitel der letzten Woche
Bei Kostenvorschreibungsverfahren nach § 89a Abs 7 StVO handelt es nicht um Strafverfahren; somit gehen alle Einwendungen ins Leere, die sich inhaltlich auf § 44a VStG beziehen, weil der Tatort nicht hinreichend genau festgestellt worden sei; eine rechtskräftige Bestrafung ist keine Voraussetzung ...
Im Hinblick auf ein Verhalten entgegen § 43a BDG bedarf es keiner von Betroffenen ausgedrückten Ablehnung
Gerade bei Tatbeständen wie "Mobbing" und "sexuelle Belästigung" handelt es sich vielfach nicht um abgeschlossene Einzeltaten, sondern um die Wiederholung von im Einzelnen nicht als Dienstpflichtverletzung zu wertenden Worten oder Taten, die erst in der Summe mehrfacher Einzeläußerungen und - ...
Der in § 21 B-PVG genannte Begriff "Dienststelle" bezieht sich auf den zu Grunde liegenden beruflichen Wirkungskreis, nicht aber auf eine Funktion in der Personalvertretung oder der Gewerkschaft
Aus der alleinigen Tatsache, dass ein stellvertretender Sektionsleiter und Gruppenleiter einer Zentralstelle in Befolgung seiner Dienstpflichten bei Vorliegen des Verdachtes der Begehung von Dienstpflichtverletzungen eine Disziplinaranzeige erstattet und zwei nachrangige Mitarbeiter als Mitglieder ...
Als Gefälligkeitsdienste bzw Freundschaftsdienste können nur kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anerkannt werden, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsberechtigten erbracht werden, wobei die Partei - unabhängig von der ...
Bei der vorzunehmenden Verhaltensprognose kommt jede Verhaltensweise, jede Charaktereigenschaft der zu beurteilenden Person in Betracht, die nach den Denkgesetzen und der Erfahrung einen Schluss auf ihr zukünftiges Verhalten iSd § 8 Abs 1 Z 1 bis 3 WaffG zulässt, also erwarten lässt, der ...

