Das Vorliegen einer wenigstens losen Gemeinschaftsorganisation und eines Einwirkungsrechtes jedes Partners ist ein wesentliches Tatbestandsmerkmal einer Gesellschaft nach §§ 1175 ff ABGB
Allgemeine Ausführungen
Der Fruchtgenussberechtigte ist keineswegs berechtigt, das ihm zur Nutzung übertragene Recht selbst aufzugeben
Es muss sich um Einwirkungen handeln, die für den Betrieb der Anlage typisch sind; der Ausgleichsanspruch umfasst auch solche Schäden, die typischerweise auf die Baumaßnahmen selbst zurückzuführen sind; der Anspruch ist auf den Ersatz jenes Schadens gerichtet, der auf eine das ortsübliche Maß ...
Für eine gnadenweise Nachsicht einer verhängten Strafe besteht keine Grundlage
Der ÖBf AG kommen als Verwalterin des ihr übertragenen Liegenschaftsbestands grundsätzlich keine Verfügungsbefugnisse zu, also keine Berechtigung, für die Republik Österreich auf bücherliche Rechte zu verzichten
Bei summierten Immissionen, also solchen, die von verschiedenen Störern gemeinsam ausgehen, sind die Grundsätze des § 1302 ABGB sinngemäß anwendbar
Sowohl bei einer - durch Aufschüttung ausgelösten - Anhebung als auch bei einem Absenken im Zuge von Baumaßnahmen stellen Veränderungen des Grundwasserspiegels Immissionen nach § 364 Abs 2 Satz 1 ABGB dar
Das Vorliegen einer wenigstens losen Gemeinschaftsorganisation und eines Einwirkungsrechtes jedes Partners ist ein wesentliches Tatbestandsmerkmal einer Gesellschaft nach §§ 1175 ff ABGB
Für eine gnadenweise Nachsicht einer verhängten Strafe besteht keine Grundlage
Allgemeine Ausführungen
Der ÖBf AG kommen als Verwalterin des ihr übertragenen Liegenschaftsbestands grundsätzlich keine Verfügungsbefugnisse zu, also keine Berechtigung, für die Republik Österreich auf bücherliche Rechte zu verzichten
Der Fruchtgenussberechtigte ist keineswegs berechtigt, das ihm zur Nutzung übertragene Recht selbst aufzugeben
Bei summierten Immissionen, also solchen, die von verschiedenen Störern gemeinsam ausgehen, sind die Grundsätze des § 1302 ABGB sinngemäß anwendbar
Es muss sich um Einwirkungen handeln, die für den Betrieb der Anlage typisch sind; der Ausgleichsanspruch umfasst auch solche Schäden, die typischerweise auf die Baumaßnahmen selbst zurückzuführen sind; der Anspruch ist auf den Ersatz jenes Schadens gerichtet, der auf eine das ortsübliche Maß ...
Sowohl bei einer - durch Aufschüttung ausgelösten - Anhebung als auch bei einem Absenken im Zuge von Baumaßnahmen stellen Veränderungen des Grundwasserspiegels Immissionen nach § 364 Abs 2 Satz 1 ABGB dar

