Schlägt ein gesetzlicher Erbe die Erbschaft ohne Wirkung für seine Nachkommen aus, nehmen seine gesetzlichen Erben als Repräsentanten an der nach § 3 AnerbenG zu treffenden Auswahl teil; ob der Ausschlagende zum Hofübernehmer bestimmt worden wäre, ist unerheblich
Der Erlös aus der Veräußerung von Gesellschaftsanteilen des Unterhaltsschuldners ist als Gegenwert für die Vermögenssubstanz und nicht als Erträgnis des Vermögens zu qualifizieren
Der vertragliche Anspruch auf Einwilligung in die Einverleibung einer Servitut unterscheidet sich nicht vom vertraglichen Anspruch auf Einwilligung in die Eintragung des Eigentumsrechts und verjährt binnen 30 Jahren
Das alleinige Klagerecht besteht nur, wenn die Klage keine Veränderung oder Feststellung des gemeinsamen Rechts herbeiführen will, sondern im Interesse des Klägers oder der Gemeinschaft den rechtswidrigen Angriff auf die gemeinsame Sache abzuwehren soll
Soweit die Ehegatten die Aufteilung in zulässiger Weise vertraglich geregelt haben, ist die Anrufung des Gerichts im Verfahren außer Streitsachen unzulässig
Besteht keine vom Grundbuchstand abweichende absolut geschützte Verpflichtung, erwirbt der Einzelrechtsnachfolger ein von allfälligen Belastungen freies Recht, ohne dass es dazu eines Gutglaubenserwerbs gem § 1500 ABGB bedürfte
Die Nutzung des Bestandobjekts zur Erfüllung der statutengemäßen Zwecke eines Segelclubs ist als geschäftliche, wenn auch nicht auf Gewinn gerichtete Tätigkeit anzusehen, die den Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 2 Z 4 MRG nicht begründet
Der Teilungskläger muss konkrete Umstände behaupten und beweisen, aus denen die Bindung zur Fortsetzung der Gemeinschaft entfällt
Schlägt ein gesetzlicher Erbe die Erbschaft ohne Wirkung für seine Nachkommen aus, nehmen seine gesetzlichen Erben als Repräsentanten an der nach § 3 AnerbenG zu treffenden Auswahl teil; ob der Ausschlagende zum Hofübernehmer bestimmt worden wäre, ist unerheblich
Soweit die Ehegatten die Aufteilung in zulässiger Weise vertraglich geregelt haben, ist die Anrufung des Gerichts im Verfahren außer Streitsachen unzulässig
Der Erlös aus der Veräußerung von Gesellschaftsanteilen des Unterhaltsschuldners ist als Gegenwert für die Vermögenssubstanz und nicht als Erträgnis des Vermögens zu qualifizieren
Besteht keine vom Grundbuchstand abweichende absolut geschützte Verpflichtung, erwirbt der Einzelrechtsnachfolger ein von allfälligen Belastungen freies Recht, ohne dass es dazu eines Gutglaubenserwerbs gem § 1500 ABGB bedürfte
Der vertragliche Anspruch auf Einwilligung in die Einverleibung einer Servitut unterscheidet sich nicht vom vertraglichen Anspruch auf Einwilligung in die Eintragung des Eigentumsrechts und verjährt binnen 30 Jahren
Die Nutzung des Bestandobjekts zur Erfüllung der statutengemäßen Zwecke eines Segelclubs ist als geschäftliche, wenn auch nicht auf Gewinn gerichtete Tätigkeit anzusehen, die den Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 2 Z 4 MRG nicht begründet
Das alleinige Klagerecht besteht nur, wenn die Klage keine Veränderung oder Feststellung des gemeinsamen Rechts herbeiführen will, sondern im Interesse des Klägers oder der Gemeinschaft den rechtswidrigen Angriff auf die gemeinsame Sache abzuwehren soll
Der Teilungskläger muss konkrete Umstände behaupten und beweisen, aus denen die Bindung zur Fortsetzung der Gemeinschaft entfällt

