Der Rechtsmittelgrund der Aktenwidrigkeit kann im Verfahren vor dem Kartellobergericht nicht als Ersatz für eine dort generell unzulässige Beweisrüge herangezogen werden
Ob der Beamte den Erlös selbst lukrierte, ist für die Erfüllung des Tatbestands des § 302 Abs 1 StGB ohne Belang
Eine Freiheitsbeschränkung durch medikamentöse Mittel ist zu bejahen, wenn die Behandlung unmittelbar die Unterbindung des Bewegungsdrangs bezweckt, nicht jedoch bei unvermeidlichen bewegungsdämpfenden Nebenwirkungen, die sich bei der Verfolgung anderer therapeutischer Ziele ergeben können
Je mehr bei den Parteien das Bewusstsein der Unsicherheit der Rechtslage hervortritt, umso eher wird ein konstitutives Anerkenntnis angenommen; bloße Vergleichs- oder Bereinigungsbereitschaft soll aber nicht vorschnell als Anerkenntnis gewertet werden
Die Auffassung, § 352 UGB sei nur zwischen Unternehmern anzuwenden, die ihre Unternehmenstätigkeit auch tatsächlich noch ausüben, trifft nicht zu
Ob der Zeuge von erwiesener Zeugnisunfähigkeit abgesehen zur richtigen Wiedergabe von Wahrnehmungen willens und in der Lage ist, haben die Tatrichter im Rahmen der Beweiswürdigung zu beurteilen
Eine räumliche Überschneidung von Wohnungsrecht und Fruchtgenussrecht kann durch eine eindeutige vertragliche Gestaltung ausgeschlossen werden, indem etwa der Fruchtgenussberechtigte einer räumlichen Einschränkung seines Rechts samt den daran anknüpfenden rechtlichen Konsequenzen zustimmt
Das berechtigte Interesse an der Urteilsveröffentlichung liegt bei der Verbandsklage nach dem KSchG darin, dass der Rechtsverkehr bzw die Verbraucher als Gesamtheit das Recht haben, darüber aufgeklärt zu werden, dass bestimmte Geschäftsbedingungen gesetz- bzw sittenwidrig sind
Der Rechtsmittelgrund der Aktenwidrigkeit kann im Verfahren vor dem Kartellobergericht nicht als Ersatz für eine dort generell unzulässige Beweisrüge herangezogen werden
Die Auffassung, § 352 UGB sei nur zwischen Unternehmern anzuwenden, die ihre Unternehmenstätigkeit auch tatsächlich noch ausüben, trifft nicht zu
Ob der Beamte den Erlös selbst lukrierte, ist für die Erfüllung des Tatbestands des § 302 Abs 1 StGB ohne Belang
Ob der Zeuge von erwiesener Zeugnisunfähigkeit abgesehen zur richtigen Wiedergabe von Wahrnehmungen willens und in der Lage ist, haben die Tatrichter im Rahmen der Beweiswürdigung zu beurteilen
Eine Freiheitsbeschränkung durch medikamentöse Mittel ist zu bejahen, wenn die Behandlung unmittelbar die Unterbindung des Bewegungsdrangs bezweckt, nicht jedoch bei unvermeidlichen bewegungsdämpfenden Nebenwirkungen, die sich bei der Verfolgung anderer therapeutischer Ziele ergeben können
Eine räumliche Überschneidung von Wohnungsrecht und Fruchtgenussrecht kann durch eine eindeutige vertragliche Gestaltung ausgeschlossen werden, indem etwa der Fruchtgenussberechtigte einer räumlichen Einschränkung seines Rechts samt den daran anknüpfenden rechtlichen Konsequenzen zustimmt
Je mehr bei den Parteien das Bewusstsein der Unsicherheit der Rechtslage hervortritt, umso eher wird ein konstitutives Anerkenntnis angenommen; bloße Vergleichs- oder Bereinigungsbereitschaft soll aber nicht vorschnell als Anerkenntnis gewertet werden
Das berechtigte Interesse an der Urteilsveröffentlichung liegt bei der Verbandsklage nach dem KSchG darin, dass der Rechtsverkehr bzw die Verbraucher als Gesamtheit das Recht haben, darüber aufgeklärt zu werden, dass bestimmte Geschäftsbedingungen gesetz- bzw sittenwidrig sind

