Entscheidet ein nach der Geschäftsverteilung des BVwG nicht zuständiger (Einzel-)Richter, so führt dies im Beschwerdeverfahren vor dem VfGH zur Aufhebung der Entscheidung wegen Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und im ...
BGBl-Langtitel der letzten Woche
Der Abgabe einer neuerlichen Erbantrittserklärung aus demselben Berufungsgrund steht jedenfalls dann die Rechtskraft der im Vorverfahren ergangenen Entscheidung über das Erbrecht entgegen, wenn inzwischen keine weiteren Erbansprecher aufgetreten sind
Bei der Verschmelzung durch Aufnahme gem § 1 Abs 1 Z 1 GenVG geht ein der übertragenden Genossenschaft eingeräumtes Vorkaufsrecht im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf die übernehmende Genossenschaft über
Aktuelle Regierungsvorlagen, Gesetzesinitiativen und Ministerialentwürfe
Dem Pflichtteilsberechtigten, der dem Verfahren nicht oder nicht ordnungsgemäß beigezogen wurde, kommt eine Rechtsmittelbefugnis gegen den Einantwortungsbeschluss zu
Dem Nebenintervenienten, der seinen Beitritt innerhalb der Rechtsmittelfrist für die Hauptpartei erklärt, steht das Recht auf Zustellung einer Urteilsausfertigung mit der Konsequenz einer eigenen Rechtsmittelfrist zu, wenn die Hauptpartei fristgerecht ein Rechtsmittel erhoben hat
Entscheidungen über die Höhe von Geldbeträgen nach § 115 Abs 5 StPO und nach § 207a Abs 2 FinStrG sind richterliche Ermessensentscheidungen; als solche sind sie der Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes (§ 23 StPO) nur insoweit zugänglich, als allenfalls bestehende ...
Entscheidet ein nach der Geschäftsverteilung des BVwG nicht zuständiger (Einzel-)Richter, so führt dies im Beschwerdeverfahren vor dem VfGH zur Aufhebung der Entscheidung wegen Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und im ...
Aktuelle Regierungsvorlagen, Gesetzesinitiativen und Ministerialentwürfe
BGBl-Langtitel der letzten Woche
Dem Pflichtteilsberechtigten, der dem Verfahren nicht oder nicht ordnungsgemäß beigezogen wurde, kommt eine Rechtsmittelbefugnis gegen den Einantwortungsbeschluss zu
Der Abgabe einer neuerlichen Erbantrittserklärung aus demselben Berufungsgrund steht jedenfalls dann die Rechtskraft der im Vorverfahren ergangenen Entscheidung über das Erbrecht entgegen, wenn inzwischen keine weiteren Erbansprecher aufgetreten sind
Dem Nebenintervenienten, der seinen Beitritt innerhalb der Rechtsmittelfrist für die Hauptpartei erklärt, steht das Recht auf Zustellung einer Urteilsausfertigung mit der Konsequenz einer eigenen Rechtsmittelfrist zu, wenn die Hauptpartei fristgerecht ein Rechtsmittel erhoben hat
Bei der Verschmelzung durch Aufnahme gem § 1 Abs 1 Z 1 GenVG geht ein der übertragenden Genossenschaft eingeräumtes Vorkaufsrecht im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf die übernehmende Genossenschaft über
Entscheidungen über die Höhe von Geldbeträgen nach § 115 Abs 5 StPO und nach § 207a Abs 2 FinStrG sind richterliche Ermessensentscheidungen; als solche sind sie der Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes (§ 23 StPO) nur insoweit zugänglich, als allenfalls bestehende ...

