Entscheidend dafür, dass ein Grundstück zu einem Unternehmen gehört und demnach nach § 82 Abs 1 Z 3 EheG von der Aufteilung ausgenommen ist, ist die Widmung des Eigentümers zu Zwecken des Unternehmens
Wird ein „Nebengebäude“ zu Wohnzwecken benützt und ist mit entsprechenden sanitären Einrichtungen und wasserführenden Leitungen ausgestattet, kann für den als Maßstab dienenden durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht zweifelhaft sein, dass jedenfalls für ein solches Gebäude ...
Wo eine Verbesserung oder vertragsgemäße Erfüllung nicht oder nicht mehr in Betracht kommt, ist auch kein Recht auf Leistungsverweigerung anzuerkennen
Insolvenzverfahren der letzten Woche
Gelingt dem Versicherungsnehmer der Beweis der leichten Fahrlässigkeit nicht, so steht ihm nach § 6 Abs 1 VersVG auch bei (schlicht) vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung der Kausalitätsgegenbeweis offen
Die Frage der Ungewöhnlichkeit eines Geschäfts iSd § 10 KSchG hängt von den Umständen des Einzelfalls ab
Eine Anwendung des § 874 ABGB als Schadenersatzgrundlage kommt nicht nur dann in Betracht, wenn zwischen dem listig Irregeführten und dem Irreführenden ein Vertragsverhältnis besteht, sondern auch dann, wenn der listig Irreführende außenstehender Dritter ist
Aktuelle Regierungsvorlagen und Ministerialentwürfe
Entscheidend dafür, dass ein Grundstück zu einem Unternehmen gehört und demnach nach § 82 Abs 1 Z 3 EheG von der Aufteilung ausgenommen ist, ist die Widmung des Eigentümers zu Zwecken des Unternehmens
Gelingt dem Versicherungsnehmer der Beweis der leichten Fahrlässigkeit nicht, so steht ihm nach § 6 Abs 1 VersVG auch bei (schlicht) vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung der Kausalitätsgegenbeweis offen
Wird ein „Nebengebäude“ zu Wohnzwecken benützt und ist mit entsprechenden sanitären Einrichtungen und wasserführenden Leitungen ausgestattet, kann für den als Maßstab dienenden durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht zweifelhaft sein, dass jedenfalls für ein solches Gebäude ...
Die Frage der Ungewöhnlichkeit eines Geschäfts iSd § 10 KSchG hängt von den Umständen des Einzelfalls ab
Wo eine Verbesserung oder vertragsgemäße Erfüllung nicht oder nicht mehr in Betracht kommt, ist auch kein Recht auf Leistungsverweigerung anzuerkennen
Eine Anwendung des § 874 ABGB als Schadenersatzgrundlage kommt nicht nur dann in Betracht, wenn zwischen dem listig Irregeführten und dem Irreführenden ein Vertragsverhältnis besteht, sondern auch dann, wenn der listig Irreführende außenstehender Dritter ist
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