Maßgeblich ist die konkrete Änderung unter Berücksichtigung einerseits der bestimmten Beschaffenheit des betreffenden Hauses und andererseits seines Umfelds
Die prozessuale Untätigkeit ist nur insoweit relevant, als sie in die Zeit nach Ablauf der materiellen Verjährungsfrist fällt
Alternative Kausalität setzt voraus, dass jeder der potentiellen Schädiger ein Verhalten gesetzt hat, das bis auf den strikten Nachweis der Ursächlichkeit alle haftungsbegründenden Elemente enthält
Wird die Fahrbahn durch vorausfahrende und entgegenkommende Fahrzeuge entsprechend ausgehellt, wird das Gebot des Fahrens auf Sicht nicht verletzt
Voraussetzung für die Anwendung des Rechtsgedankens des § 1052 ABGB muss immer sein, dass derjenige, der die Unsicherheitseinrede erhebt, im Rahmen eines Austauschverhältnisses überhaupt vorleistungspflichtig ist
Es ist jede Verletzung in ihrer Gesamtauswirkung nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zu betrachten und auf dieser Basis eine Bemessung vorzunehmen
In stRsp des OGH wird bei dem geschädigten Lenker eines Kfz, der nicht auch dessen Halter ist, die Zurechnung mitwirkender Betriebsgefahr abgelehnt
Die unmittelbare Nähe einer beträchtlichen Gefahrenquelle (Autobahn) verpflichtet den Tierhalter zu erhöhter Sorgfalt
Maßgeblich ist die konkrete Änderung unter Berücksichtigung einerseits der bestimmten Beschaffenheit des betreffenden Hauses und andererseits seines Umfelds
Voraussetzung für die Anwendung des Rechtsgedankens des § 1052 ABGB muss immer sein, dass derjenige, der die Unsicherheitseinrede erhebt, im Rahmen eines Austauschverhältnisses überhaupt vorleistungspflichtig ist
Die prozessuale Untätigkeit ist nur insoweit relevant, als sie in die Zeit nach Ablauf der materiellen Verjährungsfrist fällt
Es ist jede Verletzung in ihrer Gesamtauswirkung nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zu betrachten und auf dieser Basis eine Bemessung vorzunehmen
Alternative Kausalität setzt voraus, dass jeder der potentiellen Schädiger ein Verhalten gesetzt hat, das bis auf den strikten Nachweis der Ursächlichkeit alle haftungsbegründenden Elemente enthält
In stRsp des OGH wird bei dem geschädigten Lenker eines Kfz, der nicht auch dessen Halter ist, die Zurechnung mitwirkender Betriebsgefahr abgelehnt
Wird die Fahrbahn durch vorausfahrende und entgegenkommende Fahrzeuge entsprechend ausgehellt, wird das Gebot des Fahrens auf Sicht nicht verletzt
Die unmittelbare Nähe einer beträchtlichen Gefahrenquelle (Autobahn) verpflichtet den Tierhalter zu erhöhter Sorgfalt

