Mit dem Argument, die Unterbringung in einem Hort diene auch der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes, sei aus pädagogischen Gründen sinnvoll und liege somit überwiegend auch im Interesse des Kindes, wird kein außergewöhnlicher, individueller Förderungs- oder Betreuungsbedarf dargelegt, ...
Veröffentlichungen des Klägers - sei es auch auf einer Homepage - und eine allgemeine mediale Berichterstattung werden dem Bedürfnis der Verbraucher nach Aufklärung über die Verwendung bestimmter gesetzwidriger Vertragsbestandteile nicht gerecht
Es soll verhindert werden, dass der Verbraucher durch ein unzutreffendes oder auch nur unklares Bild seiner vertraglichen Position von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird; daraus kann sich konkret eine Verpflichtung zur Vollständigkeit ergeben, wenn die Auswirkung einer Klausel sonst ...
Ein Abstellen auf die subjektive Erkennbarkeit gerade für den anderen Teil ist ausgeschlossen
Ein „berechtigtes Interesse“ iSd § 25 Abs 3 UWG kann etwa darin liegen, einem beim Publikum durch die Veröffentlichung des klagsstattgebenden Teils der Entscheidung entstehenden „falschen Eindruck“ richtigzustellen
Ausführungen zu den einzelnen Klauseln und zum ZaDiG
Bei der Beurteilung, ob eine gröbliche Benachteiligung des Vertragspartners bewirkt wird, hat sich der Rechtsanwender am dispositiven Recht als dem Leitbild eines ausgewogenen und gerechten Interessenausgleichs zu orientieren
Nach hRsp unterliegen Klauseln im Verbandsprozess auch dem Prüfmaßstab des § 864a ABGB
Mit dem Argument, die Unterbringung in einem Hort diene auch der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes, sei aus pädagogischen Gründen sinnvoll und liege somit überwiegend auch im Interesse des Kindes, wird kein außergewöhnlicher, individueller Förderungs- oder Betreuungsbedarf dargelegt, ...
Ein „berechtigtes Interesse“ iSd § 25 Abs 3 UWG kann etwa darin liegen, einem beim Publikum durch die Veröffentlichung des klagsstattgebenden Teils der Entscheidung entstehenden „falschen Eindruck“ richtigzustellen
Veröffentlichungen des Klägers - sei es auch auf einer Homepage - und eine allgemeine mediale Berichterstattung werden dem Bedürfnis der Verbraucher nach Aufklärung über die Verwendung bestimmter gesetzwidriger Vertragsbestandteile nicht gerecht
Ausführungen zu den einzelnen Klauseln und zum ZaDiG
Es soll verhindert werden, dass der Verbraucher durch ein unzutreffendes oder auch nur unklares Bild seiner vertraglichen Position von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird; daraus kann sich konkret eine Verpflichtung zur Vollständigkeit ergeben, wenn die Auswirkung einer Klausel sonst ...
Bei der Beurteilung, ob eine gröbliche Benachteiligung des Vertragspartners bewirkt wird, hat sich der Rechtsanwender am dispositiven Recht als dem Leitbild eines ausgewogenen und gerechten Interessenausgleichs zu orientieren
Ein Abstellen auf die subjektive Erkennbarkeit gerade für den anderen Teil ist ausgeschlossen
Nach hRsp unterliegen Klauseln im Verbandsprozess auch dem Prüfmaßstab des § 864a ABGB

