Eine analoge Anwendung der Präklusionsregelungen der §§ 16 Abs 8 und 9 MRG bzw §§ 12a Abs 2, 45 Abs 1 und 2, 46 Abs 2 und 46a Abs 6 MRG bei einer vom Vermieter ohne jede gesetzliche oder vertragliche Grundlage vorgenommenen Anhebung des vertraglich vereinbarten Hauptmietzinses ist mangels ...
Hat der behauptungs- und beweispflichtige Teilungsbeklagte nachgewiesen, dass die Teilung wegen eines an der Liegenschaft lastenden Rechtes eines Dritten nur zu einem unverhältnismäßig geringeren Erlös führt, liegt es am Teilungskläger zu behaupten und zu beweisen, dass der Erlös bei Wegfall ...
Steht fest, dass die Reparatur nicht durchgeführt wird, findet ein Ersatz bloß in Höhe der Wertminderung statt; dieser Grundsatz ist bei Schäden an Gebäuden oder Liegenschaften nicht uneingeschränkt anwendbar
Hat sich jemand zu einer Leistung verpflichtet, ist nicht anzunehmen, dass er nur jemand anderen auswählen soll, der die Leistung auf Grund eines eigenen Vertrags mit dem Auftraggeber erbringt
Die Aufrechterhaltung des Zustands bis zum Ende der Bestandzeit muss für den Vermieter von einem zumindest nicht ganz unwesentlichen Nachteil sein; es muss das Interesse an der sofortigen Beseitigung gegeben sein
Nur ausnahmsweise - wenn besondere Umstände dafür sprechen - ist zugrunde zu legen, dass sich aus der Vereinbarung eine Zusicherung ableiten lässt, dass der Vertragspartner dem anderen gegenüber eine Haftung übernehmen will, die ihrem Wesen nach über die Gewährleistungspflichten und die ...
Im Regelfall besteht keine Verpflichtung des Geschädigten, zur Entlastung des Schädigers die Leistungen von bloß vertraglich verpflichteten Dritten in Anspruch zu nehmen; auch ist der Geschädigte nicht zu gerichtlichen Schritten verpflichtet, die mit einem bedeutenden Kostenrisiko verbunden sind ...
§§ 472 ff ABGB, §§ 1452 ff ABGB, § 326 ABGB, § 328 ABGB
Entscheidend für die Beurteilung der Redlichkeit ist ausschließlich die Rechtsausübung im Verhältnis zum Ersitzungsgegner; die Redlichkeit der Besitzausübung wird etwa verneint, wenn der Eigentümer des (angeblich) dienenden Guts den Besitz für sich in Anspruch nimmt oder die Benutzung eines ...
Eine analoge Anwendung der Präklusionsregelungen der §§ 16 Abs 8 und 9 MRG bzw §§ 12a Abs 2, 45 Abs 1 und 2, 46 Abs 2 und 46a Abs 6 MRG bei einer vom Vermieter ohne jede gesetzliche oder vertragliche Grundlage vorgenommenen Anhebung des vertraglich vereinbarten Hauptmietzinses ist mangels ...
Die Aufrechterhaltung des Zustands bis zum Ende der Bestandzeit muss für den Vermieter von einem zumindest nicht ganz unwesentlichen Nachteil sein; es muss das Interesse an der sofortigen Beseitigung gegeben sein
Hat der behauptungs- und beweispflichtige Teilungsbeklagte nachgewiesen, dass die Teilung wegen eines an der Liegenschaft lastenden Rechtes eines Dritten nur zu einem unverhältnismäßig geringeren Erlös führt, liegt es am Teilungskläger zu behaupten und zu beweisen, dass der Erlös bei Wegfall ...
Nur ausnahmsweise - wenn besondere Umstände dafür sprechen - ist zugrunde zu legen, dass sich aus der Vereinbarung eine Zusicherung ableiten lässt, dass der Vertragspartner dem anderen gegenüber eine Haftung übernehmen will, die ihrem Wesen nach über die Gewährleistungspflichten und die ...
Steht fest, dass die Reparatur nicht durchgeführt wird, findet ein Ersatz bloß in Höhe der Wertminderung statt; dieser Grundsatz ist bei Schäden an Gebäuden oder Liegenschaften nicht uneingeschränkt anwendbar
Im Regelfall besteht keine Verpflichtung des Geschädigten, zur Entlastung des Schädigers die Leistungen von bloß vertraglich verpflichteten Dritten in Anspruch zu nehmen; auch ist der Geschädigte nicht zu gerichtlichen Schritten verpflichtet, die mit einem bedeutenden Kostenrisiko verbunden sind ...
Hat sich jemand zu einer Leistung verpflichtet, ist nicht anzunehmen, dass er nur jemand anderen auswählen soll, der die Leistung auf Grund eines eigenen Vertrags mit dem Auftraggeber erbringt
§§ 472 ff ABGB, §§ 1452 ff ABGB, § 326 ABGB, § 328 ABGB
Entscheidend für die Beurteilung der Redlichkeit ist ausschließlich die Rechtsausübung im Verhältnis zum Ersitzungsgegner; die Redlichkeit der Besitzausübung wird etwa verneint, wenn der Eigentümer des (angeblich) dienenden Guts den Besitz für sich in Anspruch nimmt oder die Benutzung eines ...

