An die Einschätzung der Strafverfolgungsbehörden, die eine strafgerichtliche Verfolgung des Betroffenen nicht vorgenommen hatte, ist die belangte Behörde nicht gebunden
Eine verdeckte Ausschüttung kann entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht auch unabhängig vom Vorliegen eines Gewinns auftreten
Dem Beschwerdevorbringen, der Spruch des angefochtenen Bescheides sei deshalb mangelhaft, weil "mangels Anführung einer Geschäftszahl" nicht erkennbar sei, über welchen Bescheid die belangte Behörde entschieden habe, kann nicht gefolgt werden
Der Bescheid ist zwar rechtswidrig, aber gleichwohl gültig und wirksam; der später erlassene Bescheid beseitigt dabei den früher erlassenen
Eine rechtliche Unmöglichkeit der Erfüllung einer Auflage nach § 79 Abs 1 GewO ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen; eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer nachträglichen Auflage erübrigt sich, sofern ihr Ziel der Schutz vor einer Gesundheitsgefährdung ...
Ein Rechtsanspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung besteht bei Antragstellung erst in einer nachgereichten Berufungsbegründung nicht
Es genügt nicht, sich bei der Umschreibung der Tat auf den reinen Gesetzeswortlaut zu beschränken, weil dieses essenzielle Erfordernis durch eine entsprechende Bescheidbegründung nicht ersetzt werden kann
Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen; bei Widersprüchen zwischen den Behauptungen und Angaben der Verfahrenspartei und sonstigen Ermittlungsergebnissen bedarf es einer klaren und übersichtlichen ...
An die Einschätzung der Strafverfolgungsbehörden, die eine strafgerichtliche Verfolgung des Betroffenen nicht vorgenommen hatte, ist die belangte Behörde nicht gebunden
Eine rechtliche Unmöglichkeit der Erfüllung einer Auflage nach § 79 Abs 1 GewO ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen; eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer nachträglichen Auflage erübrigt sich, sofern ihr Ziel der Schutz vor einer Gesundheitsgefährdung ...
Eine verdeckte Ausschüttung kann entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht auch unabhängig vom Vorliegen eines Gewinns auftreten
Ein Rechtsanspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung besteht bei Antragstellung erst in einer nachgereichten Berufungsbegründung nicht
Dem Beschwerdevorbringen, der Spruch des angefochtenen Bescheides sei deshalb mangelhaft, weil "mangels Anführung einer Geschäftszahl" nicht erkennbar sei, über welchen Bescheid die belangte Behörde entschieden habe, kann nicht gefolgt werden
Es genügt nicht, sich bei der Umschreibung der Tat auf den reinen Gesetzeswortlaut zu beschränken, weil dieses essenzielle Erfordernis durch eine entsprechende Bescheidbegründung nicht ersetzt werden kann
Der Bescheid ist zwar rechtswidrig, aber gleichwohl gültig und wirksam; der später erlassene Bescheid beseitigt dabei den früher erlassenen
Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen; bei Widersprüchen zwischen den Behauptungen und Angaben der Verfahrenspartei und sonstigen Ermittlungsergebnissen bedarf es einer klaren und übersichtlichen ...

