Gem § 39 Abs 2 AVG zählt es zu den Aufgaben der belangten Behörde, den maßgebenden Sachverhalt amtswegig zu ermitteln
Die Personenumschreibung ist notwendiger Bestandteil eines Bescheidspruchs mit der Wirkung, dass ohne gesetzmäßige Bezeichnung des Adressaten im Bescheidspruch (zu dem auch das Adressfeld zählt) kein individueller Verwaltungsakt gesetzt wird
Ein Missbrauch dieser Vollzugsform ist insbesondere dann anzunehmen, wenn zu befürchten ist, dass der Rechtsbrecher infolge der Anwendung des elektronisch überwachten Hausarrests ein Verhalten setzt, das mit den Zwecken des Strafvollzugs nicht im Einklang steht
Das bloß faktische Interesse an der Einhaltung von Vorschriften des objektiven Rechts vermittelt keine Parteistellung
Überhöhte Preise stellen einen Widerrufsgrund iSd § 139 Abs 2 Z 3 BVergG 2006 dar
Die bloße Auflösung und Löschung einer Kommanditgesellschaft bedeutet noch nicht deren Vollbeendigung, weshalb eine Kommanditgesellschaft, solange nicht eine Abwicklung ihrer Rechtsverhältnisse ua zum Abgabengläubiger erfolgt ist, auch im Abgabenverfahren ihre Angelegenheiten betreffend die ...
Von einer Identität der Sache kann nur dann gesprochen werden, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteienbegehrens maßgeblichen tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteienbegehren im Wesentlichen mit ...
Ob neuer Flughafen, größerer Bahnhof oder breiterer Fluss - welche Folgen öffentliche und private Großprojekte für die Umwelt haben, soll künftig noch besser und systematischer geprüft werden
Gem § 39 Abs 2 AVG zählt es zu den Aufgaben der belangten Behörde, den maßgebenden Sachverhalt amtswegig zu ermitteln
Überhöhte Preise stellen einen Widerrufsgrund iSd § 139 Abs 2 Z 3 BVergG 2006 dar
Die Personenumschreibung ist notwendiger Bestandteil eines Bescheidspruchs mit der Wirkung, dass ohne gesetzmäßige Bezeichnung des Adressaten im Bescheidspruch (zu dem auch das Adressfeld zählt) kein individueller Verwaltungsakt gesetzt wird
Die bloße Auflösung und Löschung einer Kommanditgesellschaft bedeutet noch nicht deren Vollbeendigung, weshalb eine Kommanditgesellschaft, solange nicht eine Abwicklung ihrer Rechtsverhältnisse ua zum Abgabengläubiger erfolgt ist, auch im Abgabenverfahren ihre Angelegenheiten betreffend die ...
Ein Missbrauch dieser Vollzugsform ist insbesondere dann anzunehmen, wenn zu befürchten ist, dass der Rechtsbrecher infolge der Anwendung des elektronisch überwachten Hausarrests ein Verhalten setzt, das mit den Zwecken des Strafvollzugs nicht im Einklang steht
Von einer Identität der Sache kann nur dann gesprochen werden, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteienbegehrens maßgeblichen tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteienbegehren im Wesentlichen mit ...
Das bloß faktische Interesse an der Einhaltung von Vorschriften des objektiven Rechts vermittelt keine Parteistellung
Ob neuer Flughafen, größerer Bahnhof oder breiterer Fluss - welche Folgen öffentliche und private Großprojekte für die Umwelt haben, soll künftig noch besser und systematischer geprüft werden

