Über Inhalt und Umfang der Rechnungslegungspflicht ist allerdings bereits im Prozess zu entscheiden
Die Verpflichtung des beklagten Verwenders, seine AGB zu ändern, ist keine reine Unterlassung, sodass das Gericht gem § 409 Abs 2 ZPO eine angemessene Leistungsfrist zu setzen hat
Für die Beurteilung der Frage, ob eine Altersdiskriminierung in Bezug auf das Arbeitsentgelt verwirklicht ist, kommt es bei richtlinienkonformer Auslegung des § 13 Abs 1 Z 2 B-GlBG nicht allein auf eine erst- oder einmalige Festsetzung des Entgelts der betroffenen Arbeitnehmer und damit auch nicht ...
Durch eine weitere Schwangerschaft einer nach § 25 IO begünstigt ausgetretenen Arbeitnehmerin, die zum Zeitpunkt der Auflösungserklärung noch nicht bestanden hat, wird der Zeitraum für die Kündigungsentschädigung nicht verlängert
Um diesen Zweck zu erreichen, darf der Umfang der Rechnungslegungspflicht nicht allzu sehr eingeschränkt werden
Allgemeine Ausführungen
Für eine erfolgreiche Anfechtung nach § 105 Abs 3 ArbVG wegen Sozialwidrigkeit der Kündigung bedarf es des Nachweises durch den Arbeitnehmer, dass durch die Kündigung eine ins Gewicht fallende Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lage des Arbeitnehmers bewirkt wird; für das Vorliegen dieser ...
Mutwillige Rechtsverfolgung liegt vor, wenn der Antragsteller sich der Unrichtigkeit seines Verfahrensstandpunkts bewusst ist und sich in diesem Bewusstsein in das Verfahren einlässt, oder wenn er mit dem Verfahren ausschließlich einen durch die Rechtsordnung nicht geschützten Zweck verfolgt
Über Inhalt und Umfang der Rechnungslegungspflicht ist allerdings bereits im Prozess zu entscheiden
Um diesen Zweck zu erreichen, darf der Umfang der Rechnungslegungspflicht nicht allzu sehr eingeschränkt werden
Die Verpflichtung des beklagten Verwenders, seine AGB zu ändern, ist keine reine Unterlassung, sodass das Gericht gem § 409 Abs 2 ZPO eine angemessene Leistungsfrist zu setzen hat
Allgemeine Ausführungen
Für die Beurteilung der Frage, ob eine Altersdiskriminierung in Bezug auf das Arbeitsentgelt verwirklicht ist, kommt es bei richtlinienkonformer Auslegung des § 13 Abs 1 Z 2 B-GlBG nicht allein auf eine erst- oder einmalige Festsetzung des Entgelts der betroffenen Arbeitnehmer und damit auch nicht ...
Für eine erfolgreiche Anfechtung nach § 105 Abs 3 ArbVG wegen Sozialwidrigkeit der Kündigung bedarf es des Nachweises durch den Arbeitnehmer, dass durch die Kündigung eine ins Gewicht fallende Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lage des Arbeitnehmers bewirkt wird; für das Vorliegen dieser ...
Durch eine weitere Schwangerschaft einer nach § 25 IO begünstigt ausgetretenen Arbeitnehmerin, die zum Zeitpunkt der Auflösungserklärung noch nicht bestanden hat, wird der Zeitraum für die Kündigungsentschädigung nicht verlängert
Mutwillige Rechtsverfolgung liegt vor, wenn der Antragsteller sich der Unrichtigkeit seines Verfahrensstandpunkts bewusst ist und sich in diesem Bewusstsein in das Verfahren einlässt, oder wenn er mit dem Verfahren ausschließlich einen durch die Rechtsordnung nicht geschützten Zweck verfolgt

