Ein auf § 68 Abs 2 AVG gestützter Bescheid, mit dem ein Einberufungsbefehl in Ansehung der Zeit und des Ortes des Antrittes des Präsenzdienstes geändert wird, ist als Einberufungsbefehl zu qualifizieren, der an die Stelle des früher ergangenen Einberufungsbefehles tritt und dessen Ausscheiden ...
Verstößen gegen diese Bestimmung - in welcher Spielart auch immer - ist gemeinsam, dass sie allesamt den in den Erwägungsgründen der VO explizit genannten Zielen der Verbesserung der Arbeitsbedingungen der Fahrer und der Hebung der Verkehrssicherheit zuwider laufen: dabei kann nicht gesagt ...
Hinsichtlich des Antrags nach § 12 Abs 4 WaffG kommt eine Wiedereinsetzung schon deshalb nicht in Betracht, weil es sich bei der in dieser Gesetzesstelle angesprochenen Frist von einem Jahr ab Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbots, innerhalb derer ein Antrag auf Entschädigung für die ...
Ein "Arbeitszimmer" iSd § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG liegt auch dann vor, wenn es ausschließlich als solches genutzt wird; für die Ansicht, die Vorschrift sei nur dann anzuwenden, wenn kein Nachweis einer solchen ausschließlichen Nutzung erbracht werde, findet sich im Gesetz kein Anhaltspunkt
Gem § 20 zweiter Satz WG 2001 ist nicht nur darauf abzustellen, wann ein Einberufungsbefehl erstmals erlassen wurde und welcher Einberufungstermin damit vorgegeben wurde; vielmehr kommt es auch darauf an, ob an dem im Einberufungsbefehl genannten Einberufungstag auch die Verpflichtung bestand, dem ...
Liegen zwischen Tathandlungen gleicher Art in Ansehung desselben Arbeitnehmers nicht mehr als zwei Wochen (enger zeitlicher Zusammenhang), so kann jedenfalls von einem fortgesetzten Delikt ausgegangen werden; zu einem fortgesetzten Delikt können nur einzelne Verstöße gegen eine bestimmte ...
Das Erheben von Einwendungen zum Zwecke der Aufrechterhaltung der beschränkten Parteistellung ist nur im Falle der Durchführung einer ordnungsgemäß kundgemachten Verhandlung notwendig
Dass eine bestimmte Tätergruppe vom Anwendungsbereich der Vollzugsform des EÜH von vornherein auszunehmen wäre, trifft nach der geltenden Rechtslage nicht zu; § 266 Abs 1 StPO ist nicht von den Vollzugsbehörden, sondern immer ausschließlich von dem erkennenden Strafgericht anzuwenden
Ein auf § 68 Abs 2 AVG gestützter Bescheid, mit dem ein Einberufungsbefehl in Ansehung der Zeit und des Ortes des Antrittes des Präsenzdienstes geändert wird, ist als Einberufungsbefehl zu qualifizieren, der an die Stelle des früher ergangenen Einberufungsbefehles tritt und dessen Ausscheiden ...
Gem § 20 zweiter Satz WG 2001 ist nicht nur darauf abzustellen, wann ein Einberufungsbefehl erstmals erlassen wurde und welcher Einberufungstermin damit vorgegeben wurde; vielmehr kommt es auch darauf an, ob an dem im Einberufungsbefehl genannten Einberufungstag auch die Verpflichtung bestand, dem ...
Verstößen gegen diese Bestimmung - in welcher Spielart auch immer - ist gemeinsam, dass sie allesamt den in den Erwägungsgründen der VO explizit genannten Zielen der Verbesserung der Arbeitsbedingungen der Fahrer und der Hebung der Verkehrssicherheit zuwider laufen: dabei kann nicht gesagt ...
Liegen zwischen Tathandlungen gleicher Art in Ansehung desselben Arbeitnehmers nicht mehr als zwei Wochen (enger zeitlicher Zusammenhang), so kann jedenfalls von einem fortgesetzten Delikt ausgegangen werden; zu einem fortgesetzten Delikt können nur einzelne Verstöße gegen eine bestimmte ...
Hinsichtlich des Antrags nach § 12 Abs 4 WaffG kommt eine Wiedereinsetzung schon deshalb nicht in Betracht, weil es sich bei der in dieser Gesetzesstelle angesprochenen Frist von einem Jahr ab Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbots, innerhalb derer ein Antrag auf Entschädigung für die ...
Das Erheben von Einwendungen zum Zwecke der Aufrechterhaltung der beschränkten Parteistellung ist nur im Falle der Durchführung einer ordnungsgemäß kundgemachten Verhandlung notwendig
Ein "Arbeitszimmer" iSd § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG liegt auch dann vor, wenn es ausschließlich als solches genutzt wird; für die Ansicht, die Vorschrift sei nur dann anzuwenden, wenn kein Nachweis einer solchen ausschließlichen Nutzung erbracht werde, findet sich im Gesetz kein Anhaltspunkt
Dass eine bestimmte Tätergruppe vom Anwendungsbereich der Vollzugsform des EÜH von vornherein auszunehmen wäre, trifft nach der geltenden Rechtslage nicht zu; § 266 Abs 1 StPO ist nicht von den Vollzugsbehörden, sondern immer ausschließlich von dem erkennenden Strafgericht anzuwenden

