Selbst wenn bereits Beweise oder Indizien für Zuwiderhandlungen vorliegen, sind die Behörden berechtigt, zusätzliche Beweise zu erheben und Auskünfte einzuholen, die es ermöglichen, das Ausmaß der Zuwiderhandlung, deren Dauer oder den Kreis der daran beteiligten Unternehmen genauer zu ...
Der Gesetzeswortlaut des § 202 Abs 1 StGB erfasst auch Konstellationen, bei denen das Opfer (durch Gewalt oder gefährliche Drohung) gezwungenermaßen in vom Täter an sich selbst vorgenommene geschlechtliche Handlungen einbezogen wird
Auch die Schulden sind nach Billigkeit aufzuteilen (§ 83 Abs 1 EheG); idR wird daher die Zahlungslast dem Ehegatten aufzuerlegen sein, der - allenfalls nach der getroffenen Vereinbarung - die mit der Schuld im Zusammenhang stehenden Vermögensgegenstände erhält
Die Beurteilung, ob die vom Gesetzgeber ausdrücklich „nur für bestimmte Härtefälle als Ausnahmeregelung gedachte“ Bestimmung der §§ 68a, 69b EheG zur Anwendung kommt, hängt jeweils von den Umständen des konkreten Einzelfalls ab; dabei hat eine umfassende Interessenabwägung der ...
Der erkennende Senat schließt sich - ausgenommen den Fall, dass Vormänner des säumigen Gesellschafters vorhanden sind und es nicht ausgeschlossen ist, dass die fehlende Stammeinlage (teilweise) von diesen hereingebracht werden kann - der Auffassung an, dass die vorherige Durchführung eines ...
Die individuelle Erarbeitung einer funktionellen und zweckmäßigen technischen Lösung ohne besonderen ästhetischen Gehalt der Planung, in der kein besonderer künstlerisch-geistiger Formgedanke zum Ausdruck kommt, ist urheberrechtlich nicht geschützt
Bei Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs gem § 69 Abs 3 EheG hat grundsätzlich der klagende geschiedene Ehegatte unzureichende Vermögens- und Einkommensverhältnisse seiner unterhaltspflichtigen Verwandten als Voraussetzung des Eingreifens der subsidiären Unterhaltspflicht des Prozessgegners ...
Bei der durch das Gesetz nicht ausdrücklich geregelten Frage, wann die Erhebung der Klage zu genehmigen oder die Genehmigung zu versagen ist, ist auf den Einzelfall abzustellen, eine grobe Vorprüfung der Erfolgsaussichten anzustellen und va das Wohl des Pflegebefohlenen bestimmend
Selbst wenn bereits Beweise oder Indizien für Zuwiderhandlungen vorliegen, sind die Behörden berechtigt, zusätzliche Beweise zu erheben und Auskünfte einzuholen, die es ermöglichen, das Ausmaß der Zuwiderhandlung, deren Dauer oder den Kreis der daran beteiligten Unternehmen genauer zu ...
Der erkennende Senat schließt sich - ausgenommen den Fall, dass Vormänner des säumigen Gesellschafters vorhanden sind und es nicht ausgeschlossen ist, dass die fehlende Stammeinlage (teilweise) von diesen hereingebracht werden kann - der Auffassung an, dass die vorherige Durchführung eines ...
Der Gesetzeswortlaut des § 202 Abs 1 StGB erfasst auch Konstellationen, bei denen das Opfer (durch Gewalt oder gefährliche Drohung) gezwungenermaßen in vom Täter an sich selbst vorgenommene geschlechtliche Handlungen einbezogen wird
Die individuelle Erarbeitung einer funktionellen und zweckmäßigen technischen Lösung ohne besonderen ästhetischen Gehalt der Planung, in der kein besonderer künstlerisch-geistiger Formgedanke zum Ausdruck kommt, ist urheberrechtlich nicht geschützt
Auch die Schulden sind nach Billigkeit aufzuteilen (§ 83 Abs 1 EheG); idR wird daher die Zahlungslast dem Ehegatten aufzuerlegen sein, der - allenfalls nach der getroffenen Vereinbarung - die mit der Schuld im Zusammenhang stehenden Vermögensgegenstände erhält
Bei Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs gem § 69 Abs 3 EheG hat grundsätzlich der klagende geschiedene Ehegatte unzureichende Vermögens- und Einkommensverhältnisse seiner unterhaltspflichtigen Verwandten als Voraussetzung des Eingreifens der subsidiären Unterhaltspflicht des Prozessgegners ...
Die Beurteilung, ob die vom Gesetzgeber ausdrücklich „nur für bestimmte Härtefälle als Ausnahmeregelung gedachte“ Bestimmung der §§ 68a, 69b EheG zur Anwendung kommt, hängt jeweils von den Umständen des konkreten Einzelfalls ab; dabei hat eine umfassende Interessenabwägung der ...
Bei der durch das Gesetz nicht ausdrücklich geregelten Frage, wann die Erhebung der Klage zu genehmigen oder die Genehmigung zu versagen ist, ist auf den Einzelfall abzustellen, eine grobe Vorprüfung der Erfolgsaussichten anzustellen und va das Wohl des Pflegebefohlenen bestimmend

