§ 1488 ABGB, §§ 472 ff ABGB
Die von einem Dritten ausgehende Beeinträchtigung kann die Verjährung nach § 1488 ABGB nicht in Gang setzen; als Dritter ist auch ein anderer Servitutsberechtigter anzusehen
BGBl-Langtitel der letzten Woche
Trifft die Annahme, der Betroffene werde für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten verkehrsunzuverlässig sein, nicht (mehr) zu, so darf eine Entziehung der Lenkberechtigung nicht ausgesprochen bzw von der Berufungsbehörde nicht bestätigt werden; unzutreffend ist daher die Auffassung der ...
Neben krankheitsbedingten Aufwendungen sind auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten zu berücksichtigen; es ist zu prüfen, ob das Einkommen durch krankheitsbedingte Aufwendungen (worunter auch, aber nicht nur Rezeptgebühren fallen) und etwaige andere Belastungen derart verringert ...
Insolvenzverfahren der letzten Woche
Die Behörde wäre jedenfalls wegen § 7 Abs 4 FSG verpflichtet gewesen, zu prüfen, ob dem Bf beim Lenken des Kfz überhaupt bekannt war (bekannt sein musste), dass ihm die Lenkberechtigung entzogen worden ist
Selbst wenn Gründe gem § 58a Abs 2 Z 2 LDG vorliegen, bedarf es für die Berücksichtigung dieser Gründe gem § 58a Abs 3 LDG eines Antrages und darüber hinaus eines gesonderten rechtsgestaltenden Bescheides
Es reicht nicht aus, dass in bestimmten Situationen das Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe zweckmäßig sein kann; vielmehr ist zum Einen glaubhaft zu machen, dass in derartigen Situationen eine genehmigungspflichtige Schusswaffe geradezu erforderlich ist und dass auf andere Weise der ...
§ 1488 ABGB, §§ 472 ff ABGB
Die von einem Dritten ausgehende Beeinträchtigung kann die Verjährung nach § 1488 ABGB nicht in Gang setzen; als Dritter ist auch ein anderer Servitutsberechtigter anzusehen
Insolvenzverfahren der letzten Woche
BGBl-Langtitel der letzten Woche
Die Behörde wäre jedenfalls wegen § 7 Abs 4 FSG verpflichtet gewesen, zu prüfen, ob dem Bf beim Lenken des Kfz überhaupt bekannt war (bekannt sein musste), dass ihm die Lenkberechtigung entzogen worden ist
Trifft die Annahme, der Betroffene werde für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten verkehrsunzuverlässig sein, nicht (mehr) zu, so darf eine Entziehung der Lenkberechtigung nicht ausgesprochen bzw von der Berufungsbehörde nicht bestätigt werden; unzutreffend ist daher die Auffassung der ...
Selbst wenn Gründe gem § 58a Abs 2 Z 2 LDG vorliegen, bedarf es für die Berücksichtigung dieser Gründe gem § 58a Abs 3 LDG eines Antrages und darüber hinaus eines gesonderten rechtsgestaltenden Bescheides
Neben krankheitsbedingten Aufwendungen sind auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten zu berücksichtigen; es ist zu prüfen, ob das Einkommen durch krankheitsbedingte Aufwendungen (worunter auch, aber nicht nur Rezeptgebühren fallen) und etwaige andere Belastungen derart verringert ...
Es reicht nicht aus, dass in bestimmten Situationen das Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe zweckmäßig sein kann; vielmehr ist zum Einen glaubhaft zu machen, dass in derartigen Situationen eine genehmigungspflichtige Schusswaffe geradezu erforderlich ist und dass auf andere Weise der ...

