Aktuelle Regierungsvorlagen und Ministerialentwürfe
Aufgriffsrechte sollten besser vor einer Insolvenzeröffnung der Gesellschaft ausgeübt werden
Bei der Entscheidung über die Gewährung von Sonderurlaub gem § 74 BDG handelt es sich um eine im Ermessen der Dienstbehörde liegende Maßnahme
Der meldepflichtige Dienstgeber ist nur dann iSd § 68 Abs 1 dritter Satz ASVG entschuldigt, wenn er die ihm zumutbaren Schritte unternommen hat, sich in der Frage der Meldepflicht sachkundig zu machen, und die Unterlassung der Meldungen bzw die Unrichtigkeit derselben auf das Ergebnis dieser ...
BGBl-Langtitel der letzten Woche
Angesichts der festgestellten hohen Erholungswirkung und hohen Wohlfahrtswirkung des von der geplanten Rodung betroffenen Waldes hat die belangte Behörde zu Recht die Auffassung vertreten, die Voraussetzungen für die Rodung lägen nicht gem § 17 Abs 2 ForstG vor
Gem § 54 Abs 1 BDG unterliegen nur "Anbringen" der Verpflichtung, sie im Dienstweg einzubringen; darunter sind Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen im Verständnis des § 13 AVG zu verstehen, also Eingaben, die auf ein behördliches Verhalten abzielen
Ein eindeutig formulierter Antrag auf Aussetzung des Verfahrens (nämlich des Berufungsverfahrens) schließt nicht auch alle Anträge ein, welche die Interessen des Bf wahren könnten und eine sinnvolle Vertretung der Interessen des Bf darstellten
Aktuelle Regierungsvorlagen und Ministerialentwürfe
BGBl-Langtitel der letzten Woche
Aufgriffsrechte sollten besser vor einer Insolvenzeröffnung der Gesellschaft ausgeübt werden
Angesichts der festgestellten hohen Erholungswirkung und hohen Wohlfahrtswirkung des von der geplanten Rodung betroffenen Waldes hat die belangte Behörde zu Recht die Auffassung vertreten, die Voraussetzungen für die Rodung lägen nicht gem § 17 Abs 2 ForstG vor
Bei der Entscheidung über die Gewährung von Sonderurlaub gem § 74 BDG handelt es sich um eine im Ermessen der Dienstbehörde liegende Maßnahme
Gem § 54 Abs 1 BDG unterliegen nur "Anbringen" der Verpflichtung, sie im Dienstweg einzubringen; darunter sind Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen im Verständnis des § 13 AVG zu verstehen, also Eingaben, die auf ein behördliches Verhalten abzielen
Der meldepflichtige Dienstgeber ist nur dann iSd § 68 Abs 1 dritter Satz ASVG entschuldigt, wenn er die ihm zumutbaren Schritte unternommen hat, sich in der Frage der Meldepflicht sachkundig zu machen, und die Unterlassung der Meldungen bzw die Unrichtigkeit derselben auf das Ergebnis dieser ...
Ein eindeutig formulierter Antrag auf Aussetzung des Verfahrens (nämlich des Berufungsverfahrens) schließt nicht auch alle Anträge ein, welche die Interessen des Bf wahren könnten und eine sinnvolle Vertretung der Interessen des Bf darstellten

