Es trifft zwar zu, dass die "Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt", nach § 5 VVG zu vollstrecken ist, dies schließt aber die Anwendung des § 7 VVG nicht aus
Die gewählte Form der Unterfertigung "Für den Bezirkshauptmann - im Auftrag" ist unbedenklich, dem Beisatz "im Auftrag" kommt jedenfalls keine Bedeutung in dem Sinn zu, dass es sich dabei um einen "Nicht-Bescheid" handelte oder, dass dieser Beisatz einen wesentlichen Verfahrensmangel begründete
Einen Sicherheitswachebeamten kann beim Versuch, einen flüchtenden Rechtsbrecher zu stellen, uU ein Mitverschulden an Schäden treffen, die bei diesem Versuch (zB bei einer Verfolgungsjagd) entstehen
Wegen der OECD-Kritik am heimischen Justizsystem prüft Ministerin Beatrix Karl (ÖVP) das Bankgeheimnis sowie härtere Strafen für korrupte Firmen
Annexverfahren, die keine Entscheidung in der Hauptsache enthalten, fallen grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich des Art 6 EMRK; das gilt auch für ein Vollstreckungsverfahren, das allein der Durchsetzung einer bereits im Titelverfahren getroffenen Entscheidung über ein civil right dient
Es ist Sache dessen, demgegenüber die Zustellung nicht wirksam sein soll, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen
Die von der Kommission vorgeschlagene Reform des Datenschutzrechts erhält Rückendeckung vom Europäischen Parlament
Schlechte internationale Zusammenarbeit erschwert Aufklärung in Korruptionscausen
Es trifft zwar zu, dass die "Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt", nach § 5 VVG zu vollstrecken ist, dies schließt aber die Anwendung des § 7 VVG nicht aus
Annexverfahren, die keine Entscheidung in der Hauptsache enthalten, fallen grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich des Art 6 EMRK; das gilt auch für ein Vollstreckungsverfahren, das allein der Durchsetzung einer bereits im Titelverfahren getroffenen Entscheidung über ein civil right dient
Die gewählte Form der Unterfertigung "Für den Bezirkshauptmann - im Auftrag" ist unbedenklich, dem Beisatz "im Auftrag" kommt jedenfalls keine Bedeutung in dem Sinn zu, dass es sich dabei um einen "Nicht-Bescheid" handelte oder, dass dieser Beisatz einen wesentlichen Verfahrensmangel begründete
Es ist Sache dessen, demgegenüber die Zustellung nicht wirksam sein soll, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen
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