Auch eine verhältnismäßig kurze Frist zwischen dem Ende des einen und dem Beginn des nächsten Arbeitsverhältnisses schadet nicht, wenn die Umstände auf eine sachliche Zusammengehörigkeit der beiden Arbeitsverhältnisse deuten
Ist der Täter (Geschäftsführer und zugleich) einziger Gesellschafter, dann ist bei wirtschaftlicher Betrachtung durch die Schädigung der Gesellschaft ein Schaden bei einem „anderen“ nicht eingetreten
Ist der Nacherbfall der Tod des Vorerben, so finden zwei getrennte Nachlassverfahren statt, nämlich das wiederaufgenommene Verfahren nach dem Erblasser und die Abhandlung nach dem Vorerben; im Rahmen des fortzusetzenden Verlassenschaftsverfahrens nach dem Erblasser, der die Nacherbschaft verfügte, ...
Das Vorliegen einer Vereinbarung über die Bauführung schließt die Anwendung der subsidiären Vorschriften des § 418 ABGB aus; es hängt in einem solchen Fall von der (Auslegung der) Vereinbarung ab, ob das Bauwerk dem Grundeigentümer oder dem Bauführer zufällt
Die beantragte Setzung eines Sperrvermerks über die Hauptversammlungsprotokolle läuft darauf hinaus, dass sich diese nicht mehr in der Urkundensammlung iSd § 12 FBG befinden, sondern gewissermaßen nur mehr im Gerichtsakt einsehbar sind; dies steht aber in Widerspruch zur eindeutigen ...
Sind nach Anordnung eines Erblassers aus dem dem Erben zugekommenen Nachlass beim Tod des Erben oder beim Eintritt eines sonstigen Termins oder einer Bedingung bestimmte Sachen an begünstigte Personen auszufolgen, liegt ein sog uneigentliches Nachlegat vor, für das § 652 ABGB sinngemäß gilt
Das Eigentum am Superädifikat bleibt von der Beendigung oder dem Wegfall des Grundbenützungsverhältnisses an sich unberührt; das Bauwerk steht auch weiterhin im Eigentum seines bisherigen Eigentümers, der es allerdings auf Verlangen des Grundeigentümers beseitigen muss, sofern er es nicht ...
Aus einer einmaligen, allenfalls unverschuldeten Nichtbefolgung einer Ladung allein kann ohne Darlegung der näheren Umstände nicht darauf geschlossen werden, der bisherige Sachwalter vernachlässige das Wohl des Betroffenen, sodass er für die Ausübung der Sachwalterschaft ungeeignet sei
Auch eine verhältnismäßig kurze Frist zwischen dem Ende des einen und dem Beginn des nächsten Arbeitsverhältnisses schadet nicht, wenn die Umstände auf eine sachliche Zusammengehörigkeit der beiden Arbeitsverhältnisse deuten
Die beantragte Setzung eines Sperrvermerks über die Hauptversammlungsprotokolle läuft darauf hinaus, dass sich diese nicht mehr in der Urkundensammlung iSd § 12 FBG befinden, sondern gewissermaßen nur mehr im Gerichtsakt einsehbar sind; dies steht aber in Widerspruch zur eindeutigen ...
Ist der Täter (Geschäftsführer und zugleich) einziger Gesellschafter, dann ist bei wirtschaftlicher Betrachtung durch die Schädigung der Gesellschaft ein Schaden bei einem „anderen“ nicht eingetreten
Sind nach Anordnung eines Erblassers aus dem dem Erben zugekommenen Nachlass beim Tod des Erben oder beim Eintritt eines sonstigen Termins oder einer Bedingung bestimmte Sachen an begünstigte Personen auszufolgen, liegt ein sog uneigentliches Nachlegat vor, für das § 652 ABGB sinngemäß gilt
Ist der Nacherbfall der Tod des Vorerben, so finden zwei getrennte Nachlassverfahren statt, nämlich das wiederaufgenommene Verfahren nach dem Erblasser und die Abhandlung nach dem Vorerben; im Rahmen des fortzusetzenden Verlassenschaftsverfahrens nach dem Erblasser, der die Nacherbschaft verfügte, ...
Das Eigentum am Superädifikat bleibt von der Beendigung oder dem Wegfall des Grundbenützungsverhältnisses an sich unberührt; das Bauwerk steht auch weiterhin im Eigentum seines bisherigen Eigentümers, der es allerdings auf Verlangen des Grundeigentümers beseitigen muss, sofern er es nicht ...
Das Vorliegen einer Vereinbarung über die Bauführung schließt die Anwendung der subsidiären Vorschriften des § 418 ABGB aus; es hängt in einem solchen Fall von der (Auslegung der) Vereinbarung ab, ob das Bauwerk dem Grundeigentümer oder dem Bauführer zufällt
Aus einer einmaligen, allenfalls unverschuldeten Nichtbefolgung einer Ladung allein kann ohne Darlegung der näheren Umstände nicht darauf geschlossen werden, der bisherige Sachwalter vernachlässige das Wohl des Betroffenen, sodass er für die Ausübung der Sachwalterschaft ungeeignet sei

