BGBl-Langtitel der letzten Woche
Das Gericht hat stets den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu wahren; die im Einzelfall angeordnete Maßnahme muss zur Sicherung des Kindeswohls erforderlich und geeignet sein
Für eine Klage, mit der Rechtsschutz iZm Handlungen oder Unterlassungen der Datenschutzbehörde begehrt wird, der nach den einschlägigen Bestimmungen des DSG (wie auch Art 77 bis 79 DSGVO) dem BVwG überantwortet ist, ist der ordentliche Rechtsweg unzulässig
Die geänderten Verhältnisse müssen die Stiftung dergestalt betreffen, dass sich die Umsetzung des Stifterwillens nach der ursprünglichen Stiftungserklärung vernünftigerweise nicht mehr verwirklichen lässt, oder dass anzunehmen ist, der Stifter hätte unter den geänderten Umständen eine ...
Dem HZÜ kann eine Bindungswirkung des Zustellungszeugnisses oder der mit ihm übermittelten Dokumente nicht entnommen werden
Der Anspruch auf Auskunftserteilung analog Art XLII Abs 1 zweiter F EGZPO in Bezug auf das in eine Privatstiftung eingebrachte Ehevermögen bezieht sich auf den nach § 91 Abs 1 EheG einzubeziehenden Wert dieses Vermögens
Durch Aufnahme der Infektionskrankheiten in den Katalog der Anlage 1 sollte der Unfallversicherungsschutz eingeschränkt und nicht eine weitere Anspruchsgrundlage mit erleichterter Beweisführung geschaffen werden; der Senat kommt daher zum Ergebnis, dass ein Versicherungsschutz dafür nur bei ...
Die Bestellung oder Abberufung eines Geschäftsführers gehört grundsätzlich nicht zu den die Konkursmasse im Konkurs des Gesellschafters betreffenden Rechtshandlungen; das Stimmrecht ist folglich nicht vom Masseverwalter, sondern weiterhin vom Schuldner auszuüben
BGBl-Langtitel der letzten Woche
Dem HZÜ kann eine Bindungswirkung des Zustellungszeugnisses oder der mit ihm übermittelten Dokumente nicht entnommen werden
Das Gericht hat stets den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu wahren; die im Einzelfall angeordnete Maßnahme muss zur Sicherung des Kindeswohls erforderlich und geeignet sein
Der Anspruch auf Auskunftserteilung analog Art XLII Abs 1 zweiter F EGZPO in Bezug auf das in eine Privatstiftung eingebrachte Ehevermögen bezieht sich auf den nach § 91 Abs 1 EheG einzubeziehenden Wert dieses Vermögens
Für eine Klage, mit der Rechtsschutz iZm Handlungen oder Unterlassungen der Datenschutzbehörde begehrt wird, der nach den einschlägigen Bestimmungen des DSG (wie auch Art 77 bis 79 DSGVO) dem BVwG überantwortet ist, ist der ordentliche Rechtsweg unzulässig
Durch Aufnahme der Infektionskrankheiten in den Katalog der Anlage 1 sollte der Unfallversicherungsschutz eingeschränkt und nicht eine weitere Anspruchsgrundlage mit erleichterter Beweisführung geschaffen werden; der Senat kommt daher zum Ergebnis, dass ein Versicherungsschutz dafür nur bei ...
Die geänderten Verhältnisse müssen die Stiftung dergestalt betreffen, dass sich die Umsetzung des Stifterwillens nach der ursprünglichen Stiftungserklärung vernünftigerweise nicht mehr verwirklichen lässt, oder dass anzunehmen ist, der Stifter hätte unter den geänderten Umständen eine ...
Die Bestellung oder Abberufung eines Geschäftsführers gehört grundsätzlich nicht zu den die Konkursmasse im Konkurs des Gesellschafters betreffenden Rechtshandlungen; das Stimmrecht ist folglich nicht vom Masseverwalter, sondern weiterhin vom Schuldner auszuüben

