§§ 1295 ff ABGB, § 1319a ABGB
Im Regelfall ist anzunehmen, dass der Erwerb von Schiliftkarten bei einem bestimmten Seilbahnunternehmen zu einem Vertragsverhältnis (nur) mit diesem Unternehmen führt; der Wille, (ganz oder teilweise) im Namen eines anderen Unternehmens zu handeln, müsste ausdrücklich erklärt werden oder aus ...
Aktuelle Regierungsvorlagen und Ministerialentwürfe
§ 45a BDG
Die Vereinbarung gem § 45a Abs 2 Z 2 BDG stellt lediglich eine Grundsatzvereinbarung dar
§ 331 BVergG 2006, § 341 BVergG 2006
Die Beschwerdelegitimation gegen eine Zuschlagsentscheidung bzw gegen den dazu ergangenen Bescheid einer Vergabenachprüfungsbehörde geht verloren, wenn gegen den Bf eine Ausscheidensentscheidung bestandsfest wird
Insolvenzverfahren der letzten Woche
BGBl-Langtitel der letzten Woche
§ 26 DSG 2000, § 4 DSG 2000, § 11 DSG 2000
Die Auskunftsverpflichtung als Auftraggeber iSd § 4 Z 4 DSG 2000 nach § 26 Abs 1 DSG erstreckt sich auch auf die durch den Dienstleister gem § 4 Z 5 DSG 2000 im Rahmen des Auftrags verarbeiteten Daten
§ 303 BAO
Neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung solcher Sachverhaltselemente - auch wenn diese späteren rechtlichen Erkenntnisse (neuen Beurteilungskriterien) durch die Änderung der Verwaltungspraxis oder der Rsp gewonnen werden - sind keine Tatsachen iSd § 303 Abs 1 lit b BAO
§§ 1295 ff ABGB, § 1319a ABGB
Im Regelfall ist anzunehmen, dass der Erwerb von Schiliftkarten bei einem bestimmten Seilbahnunternehmen zu einem Vertragsverhältnis (nur) mit diesem Unternehmen führt; der Wille, (ganz oder teilweise) im Namen eines anderen Unternehmens zu handeln, müsste ausdrücklich erklärt werden oder aus ...
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§ 45a BDG
Die Vereinbarung gem § 45a Abs 2 Z 2 BDG stellt lediglich eine Grundsatzvereinbarung dar
§ 26 DSG 2000, § 4 DSG 2000, § 11 DSG 2000
Die Auskunftsverpflichtung als Auftraggeber iSd § 4 Z 4 DSG 2000 nach § 26 Abs 1 DSG erstreckt sich auch auf die durch den Dienstleister gem § 4 Z 5 DSG 2000 im Rahmen des Auftrags verarbeiteten Daten
§ 331 BVergG 2006, § 341 BVergG 2006
Die Beschwerdelegitimation gegen eine Zuschlagsentscheidung bzw gegen den dazu ergangenen Bescheid einer Vergabenachprüfungsbehörde geht verloren, wenn gegen den Bf eine Ausscheidensentscheidung bestandsfest wird
§ 303 BAO
Neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung solcher Sachverhaltselemente - auch wenn diese späteren rechtlichen Erkenntnisse (neuen Beurteilungskriterien) durch die Änderung der Verwaltungspraxis oder der Rsp gewonnen werden - sind keine Tatsachen iSd § 303 Abs 1 lit b BAO

