§ 879 ABGB
Anwendbarkeit des § 879 Abs 2 Z 2 ABGB auf die Prozessfinanzierungs-Rahmenvereinbarung unterstellt, wäre lediglich die Vereinbarung des Erfolgshonorars, nicht aber auch die Abtretung nichtig
§§ 1295 ff ABGB
Der Reiter hat die mit dem Reitsport verbundenen typischen Gefahren selbst zu tragen; das nicht immer kalkulierbare Verhalten eines Pferdes, das zu Stürzen des Reiters führen kann, stellt ein typisches Risiko des Reitsports dar, das nicht unter allen Umständen ausgeschlossen werden kann
§ 796 ABGB
Der Unterhaltsanspruch der Beklagten könnte im Fall einer Kürzung oder eines Wegfalls der einzurechnenden Witwenpension wiederaufleben; im Hinblick auf diese Möglichkeit kann aber keine Rede davon sein, dass die Reallast dauernd ihren Sinn verloren habe, genügt doch jeder auch nur einigermaßen ...
Aktuelle Regierungsvorlagen und Ministerialentwürfe
§§ 1295 ff ABGB, § 1298 ABGB
Wenn ein auch nur objektiv vertragswidriges Verhalten des Schädigers nicht feststellbar ist, kann die Beweislastumkehr nach § 1298 ABGB nur dann angewendet werden, wenn der Geschädigte beweist, dass nach aller Erfahrung die Schadensentstehung auf ein wenigstens objektiv fehlerhaftes ...
§§ 1295 ff ABGB
Im Allgemeinen ist die ausdrückliche Belehrung, der Patient solle sich bei Verschlechterung seines Zustands oder bei Weiterbestehen des Fiebers umgehend an seinen Hausarzt wenden, nicht erforderlich, weil ein Wissen um diese Möglichkeit und ausreichende Einsicht vorausgesetzt werden können; ...
Insolvenzverfahren der letzten Woche
BGBl-Langtitel der letzten Woche
§ 879 ABGB
Anwendbarkeit des § 879 Abs 2 Z 2 ABGB auf die Prozessfinanzierungs-Rahmenvereinbarung unterstellt, wäre lediglich die Vereinbarung des Erfolgshonorars, nicht aber auch die Abtretung nichtig
§§ 1295 ff ABGB, § 1298 ABGB
Wenn ein auch nur objektiv vertragswidriges Verhalten des Schädigers nicht feststellbar ist, kann die Beweislastumkehr nach § 1298 ABGB nur dann angewendet werden, wenn der Geschädigte beweist, dass nach aller Erfahrung die Schadensentstehung auf ein wenigstens objektiv fehlerhaftes ...
§§ 1295 ff ABGB
Der Reiter hat die mit dem Reitsport verbundenen typischen Gefahren selbst zu tragen; das nicht immer kalkulierbare Verhalten eines Pferdes, das zu Stürzen des Reiters führen kann, stellt ein typisches Risiko des Reitsports dar, das nicht unter allen Umständen ausgeschlossen werden kann
§§ 1295 ff ABGB
Im Allgemeinen ist die ausdrückliche Belehrung, der Patient solle sich bei Verschlechterung seines Zustands oder bei Weiterbestehen des Fiebers umgehend an seinen Hausarzt wenden, nicht erforderlich, weil ein Wissen um diese Möglichkeit und ausreichende Einsicht vorausgesetzt werden können; ...
§ 796 ABGB
Der Unterhaltsanspruch der Beklagten könnte im Fall einer Kürzung oder eines Wegfalls der einzurechnenden Witwenpension wiederaufleben; im Hinblick auf diese Möglichkeit kann aber keine Rede davon sein, dass die Reallast dauernd ihren Sinn verloren habe, genügt doch jeder auch nur einigermaßen ...
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