§ 1313 ABGB
Voraussetzung für das Entstehen des Regressanspruchs des Geschäftsherrn gem § 1313 Satz 2 ABGB ist die Zahlung des Regressberechtigten an den Dritten; auch die Verjährung des Anspruchs beginnt mit dem Zeitpunkt der Erfüllung
§§ 1295 ff ABGB
Es werden keine aus dem Vertrag erfließenden Nebenpflichten (Absicherungs- oder Warnpflichten) verletzt, wenn durch ausreichende Beleuchtung der Trasse für jedermann ersichtlich ist, wo die Streckenführung verläuft und sich ein Rodelfahrer dennoch auf eine angrenzende steile Böschung begibt, ...
Insolvenzverfahren der letzten Woche
BGBl-Langtitel der letzten Woche
§§ 1295 ff ABGB, § 1320 ABGB
Einen Tierschutzverein trifft keine Haftung gegenüber einer Interessentin, deren Wahl im Tierschutzhaus auf einen Staffordshire Terrier fiel und die sich anlässlich der Verabschiedung vom Hund selbst in eine Gefahrenlage brachte, mit der der Tierschutzverein (Hundehalter) nicht rechnen musste
§§ 1295 ff ABGB, § 11 StVO, § 2 StVO, § 12 StVO
Befand sich das Kfz der Klägerin im Zeitpunkt, in dem der Lenker des Beklagtenfahrzeugs zuletzt unfallverhindernd hätte reagieren können „beinahe zur Gänze“ im Kreisverkehr und zwar noch auf der „äußeren … Fahrbahnhälfte des Kreisverkehrs“, so bestand eine Vorrangsituation der ...
Aktuelle Regierungsvorlagen und Ministerialentwürfe
§ 2 EPG, § 5 EPG
Die Verschiedengeschlechtlichkeit der Partnerschaftswerber stellt ein ausdrückliches Begründungshindernis gem § 5 Abs 1 Z 1 EPG dar
§ 1313 ABGB
Voraussetzung für das Entstehen des Regressanspruchs des Geschäftsherrn gem § 1313 Satz 2 ABGB ist die Zahlung des Regressberechtigten an den Dritten; auch die Verjährung des Anspruchs beginnt mit dem Zeitpunkt der Erfüllung
§§ 1295 ff ABGB, § 1320 ABGB
Einen Tierschutzverein trifft keine Haftung gegenüber einer Interessentin, deren Wahl im Tierschutzhaus auf einen Staffordshire Terrier fiel und die sich anlässlich der Verabschiedung vom Hund selbst in eine Gefahrenlage brachte, mit der der Tierschutzverein (Hundehalter) nicht rechnen musste
§§ 1295 ff ABGB
Es werden keine aus dem Vertrag erfließenden Nebenpflichten (Absicherungs- oder Warnpflichten) verletzt, wenn durch ausreichende Beleuchtung der Trasse für jedermann ersichtlich ist, wo die Streckenführung verläuft und sich ein Rodelfahrer dennoch auf eine angrenzende steile Böschung begibt, ...
§§ 1295 ff ABGB, § 11 StVO, § 2 StVO, § 12 StVO
Befand sich das Kfz der Klägerin im Zeitpunkt, in dem der Lenker des Beklagtenfahrzeugs zuletzt unfallverhindernd hätte reagieren können „beinahe zur Gänze“ im Kreisverkehr und zwar noch auf der „äußeren … Fahrbahnhälfte des Kreisverkehrs“, so bestand eine Vorrangsituation der ...
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Die Verschiedengeschlechtlichkeit der Partnerschaftswerber stellt ein ausdrückliches Begründungshindernis gem § 5 Abs 1 Z 1 EPG dar

