§§ 472 ff ABGB, § 8 GBG
Dessen Verbücherung ist aber nur mit einer zeitlichen Beschränkung möglich, um die dauernde Schaffung geteilten Eigentums zu verhindern
§ 31 GBG, § 32 GBG
Die nach § 32 Abs 1 GBG notwendigen Angaben müssen unzweifelhaft aus dem Inhalt der betreffenden Grundbuchsurkunden hervorgehen
§ 24 WEG 2002
Einem außenstehenden Dritten, der weder Verwalter noch Mit- oder Wohnungseigentümer ist, kommt keine Rechtszuständigkeit in Verwaltungsangelegenheiten nach dem WEG 2002 zu
Art 4 BEFLS, ABS, § 6 VersVG, § 61 VersVG
Sowohl nach dem Wortlaut, als auch unter Bedacht auf den Sinn und Zweck der betreffenden Versicherungsbedingung kann kein Zweifel daran bestehen, dass unter dem „Versperren der Versicherungsräumlichkeiten“ nicht nur das Versperren der Türen, sondern auch das Verschließen der Fenster gemeint ...
§ 8 GBG, § 9 GBG, § 35 GBG, §§ 26 ff GBG
Wird der Rechtserwerb von einer aufschiebenden Bedingung, insbesondere der Erbringung einer Gegenleistung abhängig gemacht, ist für die Einverleibung auch der Eintritt der Bedingung urkundlich unter Einhaltung der Vorschriften der §§ 26 ff GBG nachzuweisen
§ 85 GBG, § 98 GBG
Der Antrag, die Flächen näher bezeichneter Grundstücke „gemäß dem Teilungsplan“ zu ändern, ist nicht ausreichend bestimmt, weil im Ergebnis ein solches Begehren in unzulässiger Weise auf eine amtswegige Durchführung des Teilungsplans abzielt
Art 23 ARB 2006, Art 2.3. ARB 2006, Art 3.1. ARB 2006, § 1404 ABGB,
Schlagworte: Versicherungsrecht, Rechtsschutzversicherung, Allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz, positive Deckungsbeschreibung, schuldrechtlichen Vertrag, Vermögensschäden, reiner Vermögensschäden, Verletzung vorvertraglicher Pflichten, Erfüllungsübernahme, Entlastungsve
Die Erfüllungsübernahme ist als schuldrechtlicher Vertrag „über bewegliche Sachen“ iSd Art 23.2.1. ARB 2006 zu qualifizieren, sodass für die Geltendmachung von Ansprüchen Deckung im Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz besteht
§ 228 ZPO, § 12 VersVG, § 154 VersVG
Der Versicherungsnehmer kann auch dann, wenn nicht auszuschließen ist, dass gegen ihn Ersatzansprüche erhoben werden können, auf Feststellung klagen, dass der Versicherer verpflichtet ist, ihn zu entschädigen, wobei ein rechtliches Interesse gegeben ist, wenn der Versicherer die Deckung ablehnt
§§ 472 ff ABGB, § 8 GBG
Dessen Verbücherung ist aber nur mit einer zeitlichen Beschränkung möglich, um die dauernde Schaffung geteilten Eigentums zu verhindern
§ 8 GBG, § 9 GBG, § 35 GBG, §§ 26 ff GBG
Wird der Rechtserwerb von einer aufschiebenden Bedingung, insbesondere der Erbringung einer Gegenleistung abhängig gemacht, ist für die Einverleibung auch der Eintritt der Bedingung urkundlich unter Einhaltung der Vorschriften der §§ 26 ff GBG nachzuweisen
§ 31 GBG, § 32 GBG
Die nach § 32 Abs 1 GBG notwendigen Angaben müssen unzweifelhaft aus dem Inhalt der betreffenden Grundbuchsurkunden hervorgehen
§ 85 GBG, § 98 GBG
Der Antrag, die Flächen näher bezeichneter Grundstücke „gemäß dem Teilungsplan“ zu ändern, ist nicht ausreichend bestimmt, weil im Ergebnis ein solches Begehren in unzulässiger Weise auf eine amtswegige Durchführung des Teilungsplans abzielt
§ 24 WEG 2002
Einem außenstehenden Dritten, der weder Verwalter noch Mit- oder Wohnungseigentümer ist, kommt keine Rechtszuständigkeit in Verwaltungsangelegenheiten nach dem WEG 2002 zu
Art 23 ARB 2006, Art 2.3. ARB 2006, Art 3.1. ARB 2006, § 1404 ABGB,
Schlagworte: Versicherungsrecht, Rechtsschutzversicherung, Allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz, positive Deckungsbeschreibung, schuldrechtlichen Vertrag, Vermögensschäden, reiner Vermögensschäden, Verletzung vorvertraglicher Pflichten, Erfüllungsübernahme, Entlastungsve
Die Erfüllungsübernahme ist als schuldrechtlicher Vertrag „über bewegliche Sachen“ iSd Art 23.2.1. ARB 2006 zu qualifizieren, sodass für die Geltendmachung von Ansprüchen Deckung im Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz besteht
Art 4 BEFLS, ABS, § 6 VersVG, § 61 VersVG
Sowohl nach dem Wortlaut, als auch unter Bedacht auf den Sinn und Zweck der betreffenden Versicherungsbedingung kann kein Zweifel daran bestehen, dass unter dem „Versperren der Versicherungsräumlichkeiten“ nicht nur das Versperren der Türen, sondern auch das Verschließen der Fenster gemeint ...
§ 228 ZPO, § 12 VersVG, § 154 VersVG
Der Versicherungsnehmer kann auch dann, wenn nicht auszuschließen ist, dass gegen ihn Ersatzansprüche erhoben werden können, auf Feststellung klagen, dass der Versicherer verpflichtet ist, ihn zu entschädigen, wobei ein rechtliches Interesse gegeben ist, wenn der Versicherer die Deckung ablehnt

