§ 69 AVG
Die Bestimmung des § 69 Abs 3 AVG gilt nur für die amtswegige Wiederaufnahme von Verfahren; bei der Wiederaufnahme auf Antrag wird die Dreijahresfrist gem § 69 Abs 2 AVG durch die rechtzeitige Antragstellung der Partei gewahrt
Die Hauptversammlung soll auf Diversität im Aufsichtsrat achten. Werden keine Frauen gewählt, dürfte dies aber folgenlos bleiben
Will ein deutsches Unternehmen seinen Firmensitz in einen anderen EU-Staat verlegen, hat es mit unnötigen rechtlichen Komplikationen und hohen Kosten zu rechnen, finden Österreichs Notare und fordern Abhilfe
Stehen Geschäftsleiter wegen des Untreuetatbestandes ständig mit einem Fuß im Kriminal? So schlimm dürfte es nicht sein. Aber selbst über Fakten wie den Eintritt eines Schadens lässt sich trefflich streiten
Oliver Scheiber, einer der wenigen Richter, die sich auch rechtspolitisch äußern, über seine Einschätzung des Bildes der Justiz in der Öffentlichkeit, über das, was sie gelernt hat und was sie noch vor sich hat
Die EU ordnet den Handel mit Derivaten neu und will damit den Finanzmarkt stabiler machen. Viele Unternehmen sind von den Regeln betroffen und wissen es nicht
Für Anpassungen von Anlagen an den Stand der Technik brauchte man bisher keine Umweltverträglichkeitsprüfung. Das könnte sich bald ändern
Öffentliche Auftraggeber müssen künftig rascher zahlen. Auch beim Datenschutz steht Reform bevor
§ 69 AVG
Die Bestimmung des § 69 Abs 3 AVG gilt nur für die amtswegige Wiederaufnahme von Verfahren; bei der Wiederaufnahme auf Antrag wird die Dreijahresfrist gem § 69 Abs 2 AVG durch die rechtzeitige Antragstellung der Partei gewahrt
Oliver Scheiber, einer der wenigen Richter, die sich auch rechtspolitisch äußern, über seine Einschätzung des Bildes der Justiz in der Öffentlichkeit, über das, was sie gelernt hat und was sie noch vor sich hat
Die Hauptversammlung soll auf Diversität im Aufsichtsrat achten. Werden keine Frauen gewählt, dürfte dies aber folgenlos bleiben
Die EU ordnet den Handel mit Derivaten neu und will damit den Finanzmarkt stabiler machen. Viele Unternehmen sind von den Regeln betroffen und wissen es nicht
Will ein deutsches Unternehmen seinen Firmensitz in einen anderen EU-Staat verlegen, hat es mit unnötigen rechtlichen Komplikationen und hohen Kosten zu rechnen, finden Österreichs Notare und fordern Abhilfe
Für Anpassungen von Anlagen an den Stand der Technik brauchte man bisher keine Umweltverträglichkeitsprüfung. Das könnte sich bald ändern
Stehen Geschäftsleiter wegen des Untreuetatbestandes ständig mit einem Fuß im Kriminal? So schlimm dürfte es nicht sein. Aber selbst über Fakten wie den Eintritt eines Schadens lässt sich trefflich streiten
Öffentliche Auftraggeber müssen künftig rascher zahlen. Auch beim Datenschutz steht Reform bevor

