§ 1489 ABGB, §§ 1295 ff ABGB, § 870 ABGB
Versuchen von Anlageberatern, nach Kursverlusten nervös gewordene Anleger zu beschwichtigen, kann nach der Judikatur in zweifacher Hinsicht Bedeutung zukommen. Sie können die Erkennbarkeit des Schadenseintritts und damit den Beginn der Verjährungsfrist hinausschieben oder dazu führen, dass dem ...
§ 1319a ABGB, § 1315 ABGB
Derjenige, der als selbständiger Unternehmer die Aufgaben des Wegehalters besorgt, haftet für seine Leute nach § 1315 ABGB
§§ 1295 ff ABGB
Voraussetzung für das Vorliegen eines „Führers aus Gefälligkeit“ ist eine ausdrückliche oder schlüssige Übertragung von Verantwortung; entscheidend für die Beurteilung, ob eine solche Übertragung stattfand, sind mehrere Kriterien, die iSe beweglichen Systems zu bewerten sind; jedenfalls ...
Insolvenzverfahren der letzten Woche
§§ 1295 ff ABGB, § 881 ABGB, § 1313a ABGB, § 914 ABGB
Die objektive Auslegung des Vertrags bestimmt den begünstigten Personenkreis; der Dritte erwirbt unmittelbare vertragliche Ansprüche gegen den Schuldner, der dann auch gem § 1313a ABGB für das Verschulden jener Person haftet, deren er sich zur Erfüllung bediente
§§ 1295 ff ABGB, § 1304 ABGB
Ausführungen zur Verschuldensteilung
§§ 1295 ff ABGB, § 9 RAO, § 1009 ABGB, §§ 1002 ff ABGB
Es gehört zu den allgemein zu erwartenden Sorgfaltspflichten des Anwalts, seinen Mandanten vor der erkennbaren Gefahr der Verjährung seines Anspruchs zu schützen; die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten eines Anwalts dürfen allerdings nicht überspannt werden; von ihm darf nur der Fleiß und ...
Aktuelle Regierungsvorlagen und Ministerialentwürfe
§ 1489 ABGB, §§ 1295 ff ABGB, § 870 ABGB
Versuchen von Anlageberatern, nach Kursverlusten nervös gewordene Anleger zu beschwichtigen, kann nach der Judikatur in zweifacher Hinsicht Bedeutung zukommen. Sie können die Erkennbarkeit des Schadenseintritts und damit den Beginn der Verjährungsfrist hinausschieben oder dazu führen, dass dem ...
§§ 1295 ff ABGB, § 881 ABGB, § 1313a ABGB, § 914 ABGB
Die objektive Auslegung des Vertrags bestimmt den begünstigten Personenkreis; der Dritte erwirbt unmittelbare vertragliche Ansprüche gegen den Schuldner, der dann auch gem § 1313a ABGB für das Verschulden jener Person haftet, deren er sich zur Erfüllung bediente
§ 1319a ABGB, § 1315 ABGB
Derjenige, der als selbständiger Unternehmer die Aufgaben des Wegehalters besorgt, haftet für seine Leute nach § 1315 ABGB
§§ 1295 ff ABGB, § 1304 ABGB
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§§ 1295 ff ABGB
Voraussetzung für das Vorliegen eines „Führers aus Gefälligkeit“ ist eine ausdrückliche oder schlüssige Übertragung von Verantwortung; entscheidend für die Beurteilung, ob eine solche Übertragung stattfand, sind mehrere Kriterien, die iSe beweglichen Systems zu bewerten sind; jedenfalls ...
§§ 1295 ff ABGB, § 9 RAO, § 1009 ABGB, §§ 1002 ff ABGB
Es gehört zu den allgemein zu erwartenden Sorgfaltspflichten des Anwalts, seinen Mandanten vor der erkennbaren Gefahr der Verjährung seines Anspruchs zu schützen; die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten eines Anwalts dürfen allerdings nicht überspannt werden; von ihm darf nur der Fleiß und ...
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