Es entspricht der stRsp des VwGH, dass die Verletzung der Verpflichtung zur Anmeldung der Pflichtversicherung unterliegender Personen nach § 33 Abs 1 ASVG nicht gemeinsam mit anderen unterlassenen Anmeldungen weiterer Dienstnehmer als einheitliches (fortgesetztes) Delikt angesehen werden kann
Ein Fall der formellen Klaglosstellung liegt ua dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung durch eine höchstgerichtliche Aufhebung aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde
Aktuelle Regierungsvorlagen, Gesetzesinitiativen und Ministerialentwürfe
Das Gesetz sieht eine förmliche Bestätigung oder Genehmigung des Berichts nicht vor, sodass dagegen auch kein Rekurs zulässig ist
Nach stRsp des VwGH schließt die Auskunft der zuständigen Behörde (zu einem bestimmten Sachverhalt) das Verschulden aus (sofern der danach verwirklichte Sachverhalt in den relevanten Punkten mit dem angefragten übereinstimmt)
Eine Aktenwidrigkeit liegt nur dann vor, wenn sich die Behörde bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mit dem Akteninhalt hinsichtlich der dort festgehaltenen Tatsachen in Widerspruch gesetzt hat, wenn also die Feststellung jener tatsächlichen Umstände unrichtig ist, die für den ...
BGBl-Langtitel der letzten Woche
Im Rechtsmittelverfahren über eine Entscheidung nach § 37 Abs 1 KartG beurteilt das Kartellobergericht nur, ob die zur Veröffentlichung bestimmte Fassung der Entscheidung dem Gesetz entspricht und sich innerhalb des dem Erstgericht eingeräumten Ermessens hält
Es entspricht der stRsp des VwGH, dass die Verletzung der Verpflichtung zur Anmeldung der Pflichtversicherung unterliegender Personen nach § 33 Abs 1 ASVG nicht gemeinsam mit anderen unterlassenen Anmeldungen weiterer Dienstnehmer als einheitliches (fortgesetztes) Delikt angesehen werden kann
Nach stRsp des VwGH schließt die Auskunft der zuständigen Behörde (zu einem bestimmten Sachverhalt) das Verschulden aus (sofern der danach verwirklichte Sachverhalt in den relevanten Punkten mit dem angefragten übereinstimmt)
Ein Fall der formellen Klaglosstellung liegt ua dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung durch eine höchstgerichtliche Aufhebung aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde
Eine Aktenwidrigkeit liegt nur dann vor, wenn sich die Behörde bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mit dem Akteninhalt hinsichtlich der dort festgehaltenen Tatsachen in Widerspruch gesetzt hat, wenn also die Feststellung jener tatsächlichen Umstände unrichtig ist, die für den ...
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Das Gesetz sieht eine förmliche Bestätigung oder Genehmigung des Berichts nicht vor, sodass dagegen auch kein Rekurs zulässig ist
Im Rechtsmittelverfahren über eine Entscheidung nach § 37 Abs 1 KartG beurteilt das Kartellobergericht nur, ob die zur Veröffentlichung bestimmte Fassung der Entscheidung dem Gesetz entspricht und sich innerhalb des dem Erstgericht eingeräumten Ermessens hält

