§ 12 VersVG, § 11 VersVG
Grundsätzlich hängt auch nach der neuen Rechtslage der Beginn der - zuvor in § 12 Abs 1 VersVG normierten - Verjährungsfrist von der in § 11 VersVG geregelten Fälligkeit ab; wenn aber der Versicherungsnehmer die Beendigung der Erhebungen des Versicherers schuldhaft hindert (vgl auch § 11 Abs ...
§ 1494 ABGB, § 273 ABGB, § 119 AußStrG
Die Bestellung eines Verfahrenssachwalters nimmt der betroffenen Person nicht das Recht, selbst zu handeln, sorgt daher nicht für die gesetzliche Vertretung iSd § 1494 ABGB
BGBl-Langtitel der letzten Woche
§ 111 GewO, § 2 ÖffnungszeitenG
§ 2 Z 2 des ÖffnungszeitenG kann sinnvoll nur so verstanden werden, dass derjenige Warenverkauf vom Geltungsbereich des Gesetzes schlechthin ausgenommen ist, der "im Rahmen eines Gastgewerbes in dem in § 111 Abs 4 Z 4 GewO bezeichneten Umfang" erfolgt
§ 1497 ABGB
Eine lang dauernde grundlose Untätigkeit des Gläubigers nach Ablauf einer angemessenen Frist bewirkt das Ende (Scheitern) der Vergleichsverhandlungen, dies jedenfalls dann, wenn von ihm der nächste Schritt erwartet werden kann
Insolvenzverfahren der letzten Woche
Eine Abweichung des Projekts vom ursprünglichen Plan wurde genehmigt, ohne die Nachbarn im Verfahren mitreden zu lassen. Laut Verwaltungsgerichtshof war das ein Fehler
§ 20 UVP-G 2000, § 19 UVP-G 2000
Nachbarn, die durch Abweichungen gefährdet oder belästigt werden könnten, müssen im Verfahren zur nachträglichen Genehmigung geringfügiger Abweichungen gehört werden
§ 12 VersVG, § 11 VersVG
Grundsätzlich hängt auch nach der neuen Rechtslage der Beginn der - zuvor in § 12 Abs 1 VersVG normierten - Verjährungsfrist von der in § 11 VersVG geregelten Fälligkeit ab; wenn aber der Versicherungsnehmer die Beendigung der Erhebungen des Versicherers schuldhaft hindert (vgl auch § 11 Abs ...
§ 1497 ABGB
Eine lang dauernde grundlose Untätigkeit des Gläubigers nach Ablauf einer angemessenen Frist bewirkt das Ende (Scheitern) der Vergleichsverhandlungen, dies jedenfalls dann, wenn von ihm der nächste Schritt erwartet werden kann
§ 1494 ABGB, § 273 ABGB, § 119 AußStrG
Die Bestellung eines Verfahrenssachwalters nimmt der betroffenen Person nicht das Recht, selbst zu handeln, sorgt daher nicht für die gesetzliche Vertretung iSd § 1494 ABGB
Insolvenzverfahren der letzten Woche
BGBl-Langtitel der letzten Woche
Eine Abweichung des Projekts vom ursprünglichen Plan wurde genehmigt, ohne die Nachbarn im Verfahren mitreden zu lassen. Laut Verwaltungsgerichtshof war das ein Fehler
§ 111 GewO, § 2 ÖffnungszeitenG
§ 2 Z 2 des ÖffnungszeitenG kann sinnvoll nur so verstanden werden, dass derjenige Warenverkauf vom Geltungsbereich des Gesetzes schlechthin ausgenommen ist, der "im Rahmen eines Gastgewerbes in dem in § 111 Abs 4 Z 4 GewO bezeichneten Umfang" erfolgt
§ 20 UVP-G 2000, § 19 UVP-G 2000
Nachbarn, die durch Abweichungen gefährdet oder belästigt werden könnten, müssen im Verfahren zur nachträglichen Genehmigung geringfügiger Abweichungen gehört werden

