Die Reform der Verwaltungsgerichte verändert die Verfahren bei Beschwerden im Baurecht. Mehr Anträge könnten wegen Formfehlern scheitern
In der Doku-Soap „Undercover Boss“ schlüpft ein Vorgesetzter in Verkleidung in die Rolle eines Arbeiters. Arbeitsrechtlich ist das in der Realität nicht ganz unproblematisch
§ 226 ZPO, § 1 JN, § 40a JN, § 140 ABGB aF, § 231 ABGB nF
Ein Begehren auf Rückzahlung zu viel gezahlter Unterhaltsbeiträge ist nicht im Außerstreitverfahren, sondern im streitigen Verfahren geltend zu machen
§ 530 ZPO, § 535 ZPO, § 222 ZPO
Die Fristenhemmung des § 222 ZPO erfasst nur Rechtsmittelfristen im eigentlichen Sinn, nicht aber die ebenfalls fristgebundenen Klagen nach §§ 529 ff ZPO
Registrierung im Trademark Clearinghouse (TMCH) bringt Vorteile für neue Top-Level-Adressen im Web
Rechtsanwalt Otto Dietrich geht der Frage nach, wie sich das Verbandsverantwortlichkeitsgesetz vom Individualstrafrecht unterscheidet, welche Unsicherheiten es birgt und inwiefern das primäre Ziel der Prävention erreicht wurde
§ 226 ZPO, § 1497 ABGB
Jeder von mehreren in einer Klage geltend gemachten Schadenersatzansprüchen muss ziffernmäßig bestimmt und individualisiert sein
§ 43 GewO, § 85 GewO, § 14 BAG
Die Rückwirkung des Verzichtes auf die Gewerbeberechtigung in § 43 Abs 3 GewO auf den Anfallstag ist ihrem Zweck nach auf das Gewerberecht beschränkt; zivilrechtliche Rechtsfolgen eines Fortbetriebs werden davon nicht erfasst
Die Reform der Verwaltungsgerichte verändert die Verfahren bei Beschwerden im Baurecht. Mehr Anträge könnten wegen Formfehlern scheitern
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In der Doku-Soap „Undercover Boss“ schlüpft ein Vorgesetzter in Verkleidung in die Rolle eines Arbeiters. Arbeitsrechtlich ist das in der Realität nicht ganz unproblematisch
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§ 226 ZPO, § 1 JN, § 40a JN, § 140 ABGB aF, § 231 ABGB nF
Ein Begehren auf Rückzahlung zu viel gezahlter Unterhaltsbeiträge ist nicht im Außerstreitverfahren, sondern im streitigen Verfahren geltend zu machen
§ 226 ZPO, § 1497 ABGB
Jeder von mehreren in einer Klage geltend gemachten Schadenersatzansprüchen muss ziffernmäßig bestimmt und individualisiert sein
§ 530 ZPO, § 535 ZPO, § 222 ZPO
Die Fristenhemmung des § 222 ZPO erfasst nur Rechtsmittelfristen im eigentlichen Sinn, nicht aber die ebenfalls fristgebundenen Klagen nach §§ 529 ff ZPO
§ 43 GewO, § 85 GewO, § 14 BAG
Die Rückwirkung des Verzichtes auf die Gewerbeberechtigung in § 43 Abs 3 GewO auf den Anfallstag ist ihrem Zweck nach auf das Gewerberecht beschränkt; zivilrechtliche Rechtsfolgen eines Fortbetriebs werden davon nicht erfasst

