Wesentliche Entscheidungen des EuG/EuGH und Schlussanträge des Generalanwaltes im November 2013
BGBl-Langtitel der letzten Woche
§ 15 Abs 2 GehG, §§ 106 ff S Landes-Beamtengesetz
Mitarbeiter der Präsidialabteilung haben keinen Rechtsanspruch auf die für solche Mitarbeiter übliche „Präsidialzulage“, weil diese eine Form der Pauschalierung ist und auf eine Pauschalierung kein Rechtsanspruch besteht
§ 59 Abs 8 Wr BauO
Gegen einen Bescheid über den Entschädigungsanspruch bei Grundablösung ist eine Berufung nicht zulässig; es besteht insoweit sukzessive Gerichtszuständigkeit; dies gilt auch für eine Entscheidung dem Grunde nach
Aktuelle Regierungsvorlagen, Gesetzesinitiativen und Ministerialentwürfe
§ 14 Abs 1 BDG
Eine dauernde Dienstunfähigkeit liegt nicht vor, wenn der Beamte durch eine Ausbildung, die wenige Monate dauert, für einen Verweisungsarbeitsplatz qualifiziert werden kann
§ 1 VOG, § 2 VOG, § 3 VOG, § 5 VOG, § 10 VOG
Nähere Ausführungen im Langtext
§ 17 ZustG
Entscheidend für den Beginn der Abholfrist und damit für den Tag der Zustellung ist der Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird
Wesentliche Entscheidungen des EuG/EuGH und Schlussanträge des Generalanwaltes im November 2013
Aktuelle Regierungsvorlagen, Gesetzesinitiativen und Ministerialentwürfe
BGBl-Langtitel der letzten Woche
§ 14 Abs 1 BDG
Eine dauernde Dienstunfähigkeit liegt nicht vor, wenn der Beamte durch eine Ausbildung, die wenige Monate dauert, für einen Verweisungsarbeitsplatz qualifiziert werden kann
§ 15 Abs 2 GehG, §§ 106 ff S Landes-Beamtengesetz
Mitarbeiter der Präsidialabteilung haben keinen Rechtsanspruch auf die für solche Mitarbeiter übliche „Präsidialzulage“, weil diese eine Form der Pauschalierung ist und auf eine Pauschalierung kein Rechtsanspruch besteht
§ 1 VOG, § 2 VOG, § 3 VOG, § 5 VOG, § 10 VOG
Nähere Ausführungen im Langtext
§ 59 Abs 8 Wr BauO
Gegen einen Bescheid über den Entschädigungsanspruch bei Grundablösung ist eine Berufung nicht zulässig; es besteht insoweit sukzessive Gerichtszuständigkeit; dies gilt auch für eine Entscheidung dem Grunde nach
§ 17 ZustG
Entscheidend für den Beginn der Abholfrist und damit für den Tag der Zustellung ist der Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird

