Anna Sporrer ist Vizepräsident - Amtsantritt am 1. Jänner
Kehrtwende. Der BGH ist von der traditionellen Rechtsprechung abgerükt: Er ist beim Delisting von Aktien an der Börse in puncto Barabfindung für Aktionäre streng. Ein Vorbild für Österreichs OGH?
Art 22 EuGVVO, Art 16 LGVÜ
Eine Klage aus der Verpachtung eines Hotels oder eines Ladengeschäftes unterliegt nicht dem Zwangsgerichtsstand des Art 22 EuGVVO; eine Gerichtsstandsvereinbarung ist daher zulässig
§§ 514 ff ZPO,§§ 461 ff ZPO, § 528 ZPO, § 45 AußStrG, § 62 AußStrG
Nähere Ausführungen im Langtext
Wolfgang Brandstetter möchte Weisenrat in politisch brisanten Fällen entscheiden lassen
Compliance. Erstmals gibt es auf völkerrechtlicher Basis Griffiges gegen Korruption. Das UNO-Übereinkommen und der Praxis-Leitfaden für Regierungen und Unternehmen
§ 133 AußStrG, §§ 268 ff ABGB, § 120 AußStrG, § 45 AußStrG, § 62 AußStrG
Die mit den Beschlüssen angeordnete Aufteilung von Teilen des Vermögens wirkt in der Rechtssphäre des ehemals Betroffenen nachteilig fort, zumal sie den Anschein einer materiellen Berechtigung der anteiligen Vermögensempfängerin für sich hat; dessen Beschwer kann daher nicht schon damit ...
§ 502 ZPO, § 97 ABGB
Bei dem Prozess, in welchem sich die Klägerin auf ihren Anspruch nach § 97 ABGB stützt, handelt es sich um eine solche Streitigkeit aus dem gegenseitigen Verhältnis der Ehegatten
Anna Sporrer ist Vizepräsident - Amtsantritt am 1. Jänner
Wolfgang Brandstetter möchte Weisenrat in politisch brisanten Fällen entscheiden lassen
Kehrtwende. Der BGH ist von der traditionellen Rechtsprechung abgerükt: Er ist beim Delisting von Aktien an der Börse in puncto Barabfindung für Aktionäre streng. Ein Vorbild für Österreichs OGH?
Compliance. Erstmals gibt es auf völkerrechtlicher Basis Griffiges gegen Korruption. Das UNO-Übereinkommen und der Praxis-Leitfaden für Regierungen und Unternehmen
Art 22 EuGVVO, Art 16 LGVÜ
Eine Klage aus der Verpachtung eines Hotels oder eines Ladengeschäftes unterliegt nicht dem Zwangsgerichtsstand des Art 22 EuGVVO; eine Gerichtsstandsvereinbarung ist daher zulässig
§ 133 AußStrG, §§ 268 ff ABGB, § 120 AußStrG, § 45 AußStrG, § 62 AußStrG
Die mit den Beschlüssen angeordnete Aufteilung von Teilen des Vermögens wirkt in der Rechtssphäre des ehemals Betroffenen nachteilig fort, zumal sie den Anschein einer materiellen Berechtigung der anteiligen Vermögensempfängerin für sich hat; dessen Beschwer kann daher nicht schon damit ...
§§ 514 ff ZPO,§§ 461 ff ZPO, § 528 ZPO, § 45 AußStrG, § 62 AußStrG
Nähere Ausführungen im Langtext
§ 502 ZPO, § 97 ABGB
Bei dem Prozess, in welchem sich die Klägerin auf ihren Anspruch nach § 97 ABGB stützt, handelt es sich um eine solche Streitigkeit aus dem gegenseitigen Verhältnis der Ehegatten

