§ 786 ABGB
Es gebührt ihnen daher ein verhältnismäßiger Anteil an den Erträgen und am Wertzuwachs
§ 55a EheG, § 69a EheG, § 94 ABGB, § 1220 ABGB
Selbst wenn man davon ausgeht, dass es sich bei der vom Beklagten gesetzlich geschuldeten, aber ohne Aufforderung durch seine Tochter geleisteten Zahlung um keine freiwillige Zuwendung gehandelt habe, ist zu berücksichtigen, dass ohne nachvollziehbaren Grund erst fünf Jahre nach der Eheschließung ...
§§ 268 ff ABGB, EheG
Eine psychische Erkrankung allein reicht zur Rechtfertigung der Besorgnis einer Selbstschädigung iSd § 268 Abs 1 ABGB nicht aus; Voraussetzung dafür wäre, dass die psychische Erkrankung mit einer Beeinträchtigung der Fähigkeit zur selbstbestimmten Verhaltenssteuerung verbunden ist; eine ...
§ 14 MRG
Bei der Beurteilung, ob ein aufrechtes Mietverhältnis bestand, kommt es auf die „offizielle“ Vertragslage und nicht auf vage und formlose „Zusagen“ an Freunde an, die erst während des Aufkündigungsverfahrens realisiert werden
§§ 472 ff ABGB
Für dingliche Wohnrechte ist zwar ein wesentlich höheres Gewicht des Auflösungsgrundes erforderlich; die Auffassung, wonach die Ermordung des Eigentümers der dienenden Sache diese Bedingung erfüllt, ist aber jedenfalls vertretbar
§ 72 EheG, Art 42 EGZPO
Bei einer am Sinn und Zweck der Regelung des § 72 EheG orientierten Auslegung kann der Unterhalt geschiedener Ehegatten bereits ab dem Zeitpunkt gefordert werden, zu dem der Unterhaltsberechtigte den Unterhaltspflichtigen berechtigterweise zur Auskunftserteilung zum Zwecke der Geltendmachung des ...
§ 271 ABGB
Die Bestellung eines Kollisionskurators nach § 271 ABGB setzt eine Interessenkollision des „gesetzlichen“ Vertreters voraus, sodass die Rechtsansicht, dass die Voraussetzungen des § 271 ABGB im Fall der Bevollmächtigung des Rechtsvertreters einer anderen am Verfahren beteiligten Partei durch ...
§ 1096 ABGB, §§ 1438 ff ABGB
Eine rückwirkende Minderung des Mietzinses durch Aufrechnung von Überzahlungen in der Vergangenheit mit späteren Mietzinsforderungen ist zulässig, soweit entsprechende Zinszahlungen nicht als konkludenter Verzicht auf das Mietzinsminderungsrecht anzusehen sind
§ 786 ABGB
Es gebührt ihnen daher ein verhältnismäßiger Anteil an den Erträgen und am Wertzuwachs
§§ 472 ff ABGB
Für dingliche Wohnrechte ist zwar ein wesentlich höheres Gewicht des Auflösungsgrundes erforderlich; die Auffassung, wonach die Ermordung des Eigentümers der dienenden Sache diese Bedingung erfüllt, ist aber jedenfalls vertretbar
§ 55a EheG, § 69a EheG, § 94 ABGB, § 1220 ABGB
Selbst wenn man davon ausgeht, dass es sich bei der vom Beklagten gesetzlich geschuldeten, aber ohne Aufforderung durch seine Tochter geleisteten Zahlung um keine freiwillige Zuwendung gehandelt habe, ist zu berücksichtigen, dass ohne nachvollziehbaren Grund erst fünf Jahre nach der Eheschließung ...
§ 72 EheG, Art 42 EGZPO
Bei einer am Sinn und Zweck der Regelung des § 72 EheG orientierten Auslegung kann der Unterhalt geschiedener Ehegatten bereits ab dem Zeitpunkt gefordert werden, zu dem der Unterhaltsberechtigte den Unterhaltspflichtigen berechtigterweise zur Auskunftserteilung zum Zwecke der Geltendmachung des ...
§§ 268 ff ABGB, EheG
Eine psychische Erkrankung allein reicht zur Rechtfertigung der Besorgnis einer Selbstschädigung iSd § 268 Abs 1 ABGB nicht aus; Voraussetzung dafür wäre, dass die psychische Erkrankung mit einer Beeinträchtigung der Fähigkeit zur selbstbestimmten Verhaltenssteuerung verbunden ist; eine ...
§ 271 ABGB
Die Bestellung eines Kollisionskurators nach § 271 ABGB setzt eine Interessenkollision des „gesetzlichen“ Vertreters voraus, sodass die Rechtsansicht, dass die Voraussetzungen des § 271 ABGB im Fall der Bevollmächtigung des Rechtsvertreters einer anderen am Verfahren beteiligten Partei durch ...
§ 14 MRG
Bei der Beurteilung, ob ein aufrechtes Mietverhältnis bestand, kommt es auf die „offizielle“ Vertragslage und nicht auf vage und formlose „Zusagen“ an Freunde an, die erst während des Aufkündigungsverfahrens realisiert werden
§ 1096 ABGB, §§ 1438 ff ABGB
Eine rückwirkende Minderung des Mietzinses durch Aufrechnung von Überzahlungen in der Vergangenheit mit späteren Mietzinsforderungen ist zulässig, soweit entsprechende Zinszahlungen nicht als konkludenter Verzicht auf das Mietzinsminderungsrecht anzusehen sind

