Besteht zwischen dem erbantrittserklärten Erben und dem aus einem uneigentlichen Nachvermächtnis Begünstigten ein Streit über das Bestehen des uneigentlichen Nachvermächtnisses oder dessen Umfang, so ist dieser Streit in analoger Anwendung der §§ 161 ff AußStrG einer (bindenden) Entscheidung ...
Das Bestehen einer vor dem Prozess außergerichtlich abgeschlossenen vertraglichen Vereinbarung über eine Bemessungsmethode für die Höhe des bestehenden künftigen Verdienstentgangsanspruchs ist feststellungsfähig
Die regelmäßige Anwesenheit einer nach § 13 Abs 2 ZustG bevollmächtigten Person reicht nicht aus, um eine Abgabestelle zu begründen, an der durch Hinterlegung zugestellt werden kann
Die Verjährungsfrist des § 1487 ABGB aF beginnt bei postmortaler Abstammungsfeststellung nach § 150 ABGB („Vätertausch“) gem § 1478 S 2 ABGB erst mit Rechtskraft der Entscheidung im Statusverfahren
Bei einer bloßen Bestreitung des Klagevorbringens muss der Beklagte kein eigenes Tatsachenvorbringen samt Beweisanbot in die Klagebeantwortung aufnehmen, trägt doch der Kläger die Behauptungs- und Beweislast für die rechtsbegründenden Tatsachen
Die unmittelbare exekutive Verwertbarkeit von Vermögensgegenständen ist nicht erforderlich, um den Vermögensgerichtsstand nach § 99 Abs 1 JN zu begründen
Für ein Ad-hoc-Wettbewerbsverhältnis müssen die Parteien nicht einmal in derselben Branche tätig sein
Es ist erforderlich, dass der Kläger den Todesfall, die Schenkung und die letztwillige Verfügung (samt den daraus sich ergebenden jeweiligen Erbquoten) kennt; die Einantwortung ist keine Zäsur für den Fristenlauf
Besteht zwischen dem erbantrittserklärten Erben und dem aus einem uneigentlichen Nachvermächtnis Begünstigten ein Streit über das Bestehen des uneigentlichen Nachvermächtnisses oder dessen Umfang, so ist dieser Streit in analoger Anwendung der §§ 161 ff AußStrG einer (bindenden) Entscheidung ...
Bei einer bloßen Bestreitung des Klagevorbringens muss der Beklagte kein eigenes Tatsachenvorbringen samt Beweisanbot in die Klagebeantwortung aufnehmen, trägt doch der Kläger die Behauptungs- und Beweislast für die rechtsbegründenden Tatsachen
Das Bestehen einer vor dem Prozess außergerichtlich abgeschlossenen vertraglichen Vereinbarung über eine Bemessungsmethode für die Höhe des bestehenden künftigen Verdienstentgangsanspruchs ist feststellungsfähig
Die unmittelbare exekutive Verwertbarkeit von Vermögensgegenständen ist nicht erforderlich, um den Vermögensgerichtsstand nach § 99 Abs 1 JN zu begründen
Die regelmäßige Anwesenheit einer nach § 13 Abs 2 ZustG bevollmächtigten Person reicht nicht aus, um eine Abgabestelle zu begründen, an der durch Hinterlegung zugestellt werden kann
Für ein Ad-hoc-Wettbewerbsverhältnis müssen die Parteien nicht einmal in derselben Branche tätig sein
Die Verjährungsfrist des § 1487 ABGB aF beginnt bei postmortaler Abstammungsfeststellung nach § 150 ABGB („Vätertausch“) gem § 1478 S 2 ABGB erst mit Rechtskraft der Entscheidung im Statusverfahren
Es ist erforderlich, dass der Kläger den Todesfall, die Schenkung und die letztwillige Verfügung (samt den daraus sich ergebenden jeweiligen Erbquoten) kennt; die Einantwortung ist keine Zäsur für den Fristenlauf

