Ruf nach besserem Schutz der Unschuldsvermutung
Beschuldigtenbegriff soll abgegrenzt werden - Schöffengerichte und Sachverständige weitere Punkte
Doppel-Kommentar. Für Auftraggeber als auch Bieter kann bereits kleineres Fehlverhalten im Vergabeverfahren strafrechtlich Konsequenzen haben. Die zentralen Rechtsprobleme in der Praxis aus Sicht der Bieter und der Auftraggeber
Deal. Im Steuerpaket sind Stifter dieses Mal verschont worden. Dies sei Teil des Koalitionsabkommen gewesen
Generalanwältin Kokott hält den Ausschluss einer Haftung von Kartellanten für Preisschirmeffekte bei Kartellaußenseitern für unzulässig.
Seit Jahresbeginn gelten für Aktien einer AG neue Regeln. Der Überblick
Das Vergaberecht steht in Europa vor Veränderungen. KMU könnten davon profitieren. Die Analyse
§ 1 GKG, § 12 WEG, Art XII FRÄG, §§ 352 ff EO
Die Vornahme einer Versteigerung nach den Vorschriften der §§ 352 ff EO ist mit den sonst vom Gerichtskommissär wahrzunehmenden Agenden im Verlassenschaftsverfahren nicht vergleichbar; daher ist dafür das Gericht zuständig
Ruf nach besserem Schutz der Unschuldsvermutung
Generalanwältin Kokott hält den Ausschluss einer Haftung von Kartellanten für Preisschirmeffekte bei Kartellaußenseitern für unzulässig.
Beschuldigtenbegriff soll abgegrenzt werden - Schöffengerichte und Sachverständige weitere Punkte
Seit Jahresbeginn gelten für Aktien einer AG neue Regeln. Der Überblick
Doppel-Kommentar. Für Auftraggeber als auch Bieter kann bereits kleineres Fehlverhalten im Vergabeverfahren strafrechtlich Konsequenzen haben. Die zentralen Rechtsprobleme in der Praxis aus Sicht der Bieter und der Auftraggeber
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§ 1 GKG, § 12 WEG, Art XII FRÄG, §§ 352 ff EO
Die Vornahme einer Versteigerung nach den Vorschriften der §§ 352 ff EO ist mit den sonst vom Gerichtskommissär wahrzunehmenden Agenden im Verlassenschaftsverfahren nicht vergleichbar; daher ist dafür das Gericht zuständig

