§ 81 Abs 6 Wr BauO, § 134a Abs 1 lit b Wr BO
Eine Dachgaube darf über die zulässige Gebäudehöhe hinausragen; eine Dachgaube ist ein Dachaufbau für stehende Dachfenster zur Erweiterung und Belichtung des Dachraumes; eine Dachgaube darf nicht den Eindruck einer geschlossenen Front erwecken
§ 107 TKG, § 109 TKG, § 5 VStG
Bei einer Übertretung nach § 107 Abs 2 Z 1 iVm § 109 Abs 3 Z 20 TKG 2003 handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs 1 VStG
Ein Buch von Dirk Stermann habe ihn Patienten gekostet, sagt ein Mediziner. Er heißt wie eine Romanfigur. Der OGH glaubt eher, dass die Patienten nur "belustigt lächeln"
OGH-Senat verneint Verfassungsbedenken gegen Sachverständigenregelung, fordert Einzelfallprüfung
§ 15 NÖ BauO, § 17 NÖ BauO, § 19 NÖ ROG
Die Errichtung eines Heustandes und eines Kleinpferdeunterstandes ist bewilligungspflichtig
§ 66 AVG
Der Berufungsbehörde ist eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann gestattet, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich ist
Gesellschafterstreitigkeiten nicht generell vom Verbraucherschutz im Schiedsrecht ausgenommen
Disziplinargericht lehnt Überprüfung einer von Präsident Ratz kritisierten Entscheidungsfindung ab
§ 81 Abs 6 Wr BauO, § 134a Abs 1 lit b Wr BO
Eine Dachgaube darf über die zulässige Gebäudehöhe hinausragen; eine Dachgaube ist ein Dachaufbau für stehende Dachfenster zur Erweiterung und Belichtung des Dachraumes; eine Dachgaube darf nicht den Eindruck einer geschlossenen Front erwecken
§ 15 NÖ BauO, § 17 NÖ BauO, § 19 NÖ ROG
Die Errichtung eines Heustandes und eines Kleinpferdeunterstandes ist bewilligungspflichtig
§ 107 TKG, § 109 TKG, § 5 VStG
Bei einer Übertretung nach § 107 Abs 2 Z 1 iVm § 109 Abs 3 Z 20 TKG 2003 handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs 1 VStG
§ 66 AVG
Der Berufungsbehörde ist eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann gestattet, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich ist
Ein Buch von Dirk Stermann habe ihn Patienten gekostet, sagt ein Mediziner. Er heißt wie eine Romanfigur. Der OGH glaubt eher, dass die Patienten nur "belustigt lächeln"
Gesellschafterstreitigkeiten nicht generell vom Verbraucherschutz im Schiedsrecht ausgenommen
OGH-Senat verneint Verfassungsbedenken gegen Sachverständigenregelung, fordert Einzelfallprüfung
Disziplinargericht lehnt Überprüfung einer von Präsident Ratz kritisierten Entscheidungsfindung ab

