§ 105 ArbVG
Bei Anfechtung einer Änderungskündigung wegen Sozialwidrigkeit nach § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG ist zu prüfen, ob dem Arbeitnehmer die Annahme des Angebots des Arbeitgebers zur Änderung der Arbeits- oder Entgeltbedingungen zumutbar war; ist dies der Fall, liegt in der Kündigung wegen der ...
§ 2 UWG
Im konkreten Fall hält sich die Entscheidung des Rekursgerichts im Rahmen der aufgezeigten Grundsätze höchstgerichtlicher Rsp; es hat die beanstandeten Werbeaussagen teilweise als unschädliche „Marktschreierei“ („Revolution im Fenster-Design“; „Lichtjahre vom klassischen Fenster ...
§ 78 UrhG, § 7 MedienG, Art 8 EMRK, Art 10 EMRK
Es ist im Einzelfall nicht ausgeschlossen, dass auch eine Darstellung von Wohnverhältnissen wegen des dadurch möglichen Rückschlusses auf die Persönlichkeit des Bewohners den höchstpersönlichen Lebensbereich berührt; das trifft aber nicht zu, wenn eine Zeitung ohne Abbildung des ...
§ 68a EheG, § 68 EheG, § 66 EheG, § 94 ABGB
Bei der Ausmessung des Unterhalts nach § 68a EheG ist in einem ersten Schritt zu fragen, welchen monatlichen Betrag der Unterhaltsberechtigte zur Deckung seines „Lebensbedarfs“ (§ 68 Abs 2 EheG) benötigt; dann ist eine Kontrollrechnung anzustellen, ob dieser Betrag zwischen dem ...
§§ 1295 ff ABGB, BArbSchutzV
Die Bestimmungen der Bauarbeiterschutzverordnung zielen unmittelbar nur auf Dienstnehmer ab
§ 281 StPO
Wenn aus § 281 Abs 1 Z 5a StPO nur das angebliche Fehlen aktenkundiger Beweisergebnisse für die Schuld des Angeklagten, nicht aber gegen dessen Schuld sprechende Tatumstände releviert werden, gelangt die Tatsachenrüge nicht zu prozessförmiger Darstellung
§ 43 ABGB
Durch die Führung des Namensbestandteils „Freundeskreis“ trotz bloßer Einseitigkeit des Verhältnisses zum Namensträger entsteht eine Zuordnungsverwirrung, die einen namensrechtlichen Abwehranspruch begründet
§ 140 ABGB aF, § 231 ABGB, § 94 ABGB, §§ 81 ff EheG
Werden Privatentnahmen der privaten Lebensführung zugeführt, sind sie der Unterhaltsbemessung zugrunde zu legen; soweit sie dagegen nicht privaten Zwecken, sondern der Sicherung und Erhaltung der wirtschaftlichen Existenz dienen oder sonstige betrieblich veranlasste Aufwendungen bilden, vermindern ...
§ 105 ArbVG
Bei Anfechtung einer Änderungskündigung wegen Sozialwidrigkeit nach § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG ist zu prüfen, ob dem Arbeitnehmer die Annahme des Angebots des Arbeitgebers zur Änderung der Arbeits- oder Entgeltbedingungen zumutbar war; ist dies der Fall, liegt in der Kündigung wegen der ...
§§ 1295 ff ABGB, BArbSchutzV
Die Bestimmungen der Bauarbeiterschutzverordnung zielen unmittelbar nur auf Dienstnehmer ab
§ 2 UWG
Im konkreten Fall hält sich die Entscheidung des Rekursgerichts im Rahmen der aufgezeigten Grundsätze höchstgerichtlicher Rsp; es hat die beanstandeten Werbeaussagen teilweise als unschädliche „Marktschreierei“ („Revolution im Fenster-Design“; „Lichtjahre vom klassischen Fenster ...
§ 281 StPO
Wenn aus § 281 Abs 1 Z 5a StPO nur das angebliche Fehlen aktenkundiger Beweisergebnisse für die Schuld des Angeklagten, nicht aber gegen dessen Schuld sprechende Tatumstände releviert werden, gelangt die Tatsachenrüge nicht zu prozessförmiger Darstellung
§ 78 UrhG, § 7 MedienG, Art 8 EMRK, Art 10 EMRK
Es ist im Einzelfall nicht ausgeschlossen, dass auch eine Darstellung von Wohnverhältnissen wegen des dadurch möglichen Rückschlusses auf die Persönlichkeit des Bewohners den höchstpersönlichen Lebensbereich berührt; das trifft aber nicht zu, wenn eine Zeitung ohne Abbildung des ...
§ 43 ABGB
Durch die Führung des Namensbestandteils „Freundeskreis“ trotz bloßer Einseitigkeit des Verhältnisses zum Namensträger entsteht eine Zuordnungsverwirrung, die einen namensrechtlichen Abwehranspruch begründet
§ 68a EheG, § 68 EheG, § 66 EheG, § 94 ABGB
Bei der Ausmessung des Unterhalts nach § 68a EheG ist in einem ersten Schritt zu fragen, welchen monatlichen Betrag der Unterhaltsberechtigte zur Deckung seines „Lebensbedarfs“ (§ 68 Abs 2 EheG) benötigt; dann ist eine Kontrollrechnung anzustellen, ob dieser Betrag zwischen dem ...
§ 140 ABGB aF, § 231 ABGB, § 94 ABGB, §§ 81 ff EheG
Werden Privatentnahmen der privaten Lebensführung zugeführt, sind sie der Unterhaltsbemessung zugrunde zu legen; soweit sie dagegen nicht privaten Zwecken, sondern der Sicherung und Erhaltung der wirtschaftlichen Existenz dienen oder sonstige betrieblich veranlasste Aufwendungen bilden, vermindern ...

