§§ 922 ff ABGB, § 871 ABGB
Beim Erwerb eines Gebrauchtfahrzeugs müssen gewisse „Mangelerscheinungen“ innerhalb eines gewissen Rahmens hingenommen werden, die dem Verschleiß und der Abnützung durch das Alter und die gefahrenen Kilometer entsprechen; im Allgemeinen gilt jedoch die Fahrbereitschaft sowie die Verkehrs- und ...
§§ 1295 ff ABGB, § 1309 ABGB, § 1310 ABGB, § 1304 ABGB
Die beklagte Partei trifft die Verpflichtung, die von ihr betreuten Kinder vor Gefahren zu schützen; die Rolle eines aufsichtspflichtigen Elternteils bzw generell der abholenden Person kann sich allenfalls in einer eigenständigen, im Regressfall zum Tragen kommenden (Mit-)Haftung niederschlagen, ...
§§ 16 und 17 BFA-VG sehen keinen ausnahmslosen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung vor
Aktuelle Regierungsvorlagen, Gesetzesinitiativen und Ministerialentwürfe
§ 1330 ABGB
Ein Verschulden des Behauptenden kann nur verneint werden, wenn er gute Gründe hatte, seine Behauptung als wahr anzusehen; die fahrlässige Unkenntnis des Beklagten von der Unwahrheit seiner Behauptungen hat dabei der Kläger zu beweisen
§§ 1295 ff ABGB
Umfang und Intensität von Verkehrssicherungspflichten richten sich vor allem danach, in welchem Maß die Verkehrsteilnehmer selbst vorhandene Gefahren erkennen und ihnen begegnen können
Insolvenzverfahren der letzten Woche
BGBl-Langtitel der letzten Woche
§§ 922 ff ABGB, § 871 ABGB
Beim Erwerb eines Gebrauchtfahrzeugs müssen gewisse „Mangelerscheinungen“ innerhalb eines gewissen Rahmens hingenommen werden, die dem Verschleiß und der Abnützung durch das Alter und die gefahrenen Kilometer entsprechen; im Allgemeinen gilt jedoch die Fahrbereitschaft sowie die Verkehrs- und ...
§ 1330 ABGB
Ein Verschulden des Behauptenden kann nur verneint werden, wenn er gute Gründe hatte, seine Behauptung als wahr anzusehen; die fahrlässige Unkenntnis des Beklagten von der Unwahrheit seiner Behauptungen hat dabei der Kläger zu beweisen
§§ 1295 ff ABGB, § 1309 ABGB, § 1310 ABGB, § 1304 ABGB
Die beklagte Partei trifft die Verpflichtung, die von ihr betreuten Kinder vor Gefahren zu schützen; die Rolle eines aufsichtspflichtigen Elternteils bzw generell der abholenden Person kann sich allenfalls in einer eigenständigen, im Regressfall zum Tragen kommenden (Mit-)Haftung niederschlagen, ...
§§ 1295 ff ABGB
Umfang und Intensität von Verkehrssicherungspflichten richten sich vor allem danach, in welchem Maß die Verkehrsteilnehmer selbst vorhandene Gefahren erkennen und ihnen begegnen können
§§ 16 und 17 BFA-VG sehen keinen ausnahmslosen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung vor
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