Aktuelle Regierungsvorlagen, Gesetzesinitiativen und Ministerialentwürfe
Wenn Kaufvertragsabschluss und Übergabe in einem anderen EU-Mitgliedstaat erfolgten, hat sich der Schaden an dem dort gelegenen Kaufort verwirklicht
Tritt bereits mit Beschlusserlassung sofort formelle Rechtskraft ein, führt dies nach dem nicht nach Gründen differenzierenden § 46 Abs 2 AußStrG auch zum (sofortigen) Ablauf der Rekursfrist für nicht aktenkundige Parteien
Der Geschädigte hat zu behaupten und zu beweisen, dass und wie er seine Arbeitskraft ohne den Unfall und dessen Folgen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge eingesetzt hätte
BGBl-Langtitel der letzten Woche
Für eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung iSd § 257 Abs 2 IO reicht aus, dass die öffentliche Bekanntmachung vorgeschrieben ist; eine solche Vorschrift kann auch auf einer Analogie beruhen
Die Bindung des Zivilgerichts an die Entscheidung der Strafbehörden bringt es mit sich, dass im Wiederaufnahmsverfahren die materielle Richtigkeit der Entscheidung der Strafbehörden nicht zu überprüfen ist
§ 51 Abs 1 Z 6 JN soll die Zuständigkeit für Streitigkeiten, die aus der Geschäftstätigkeit einer Handelsgesellschaft entstehen, vor dem Kausalgericht konzentrieren
Aktuelle Regierungsvorlagen, Gesetzesinitiativen und Ministerialentwürfe
BGBl-Langtitel der letzten Woche
Wenn Kaufvertragsabschluss und Übergabe in einem anderen EU-Mitgliedstaat erfolgten, hat sich der Schaden an dem dort gelegenen Kaufort verwirklicht
Für eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung iSd § 257 Abs 2 IO reicht aus, dass die öffentliche Bekanntmachung vorgeschrieben ist; eine solche Vorschrift kann auch auf einer Analogie beruhen
Tritt bereits mit Beschlusserlassung sofort formelle Rechtskraft ein, führt dies nach dem nicht nach Gründen differenzierenden § 46 Abs 2 AußStrG auch zum (sofortigen) Ablauf der Rekursfrist für nicht aktenkundige Parteien
Die Bindung des Zivilgerichts an die Entscheidung der Strafbehörden bringt es mit sich, dass im Wiederaufnahmsverfahren die materielle Richtigkeit der Entscheidung der Strafbehörden nicht zu überprüfen ist
Der Geschädigte hat zu behaupten und zu beweisen, dass und wie er seine Arbeitskraft ohne den Unfall und dessen Folgen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge eingesetzt hätte
§ 51 Abs 1 Z 6 JN soll die Zuständigkeit für Streitigkeiten, die aus der Geschäftstätigkeit einer Handelsgesellschaft entstehen, vor dem Kausalgericht konzentrieren

