ARB 2001, § 785 ABGB, § 951 ABGB, § 6 VersVG
Im Zusammenhang mit der aktiven Geltendmachung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen durch den Versicherungsnehmer sind vollständige Angaben über die erhaltenen Zuwendungen für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam; für den Umfang der Leistungspflicht ist es nämlich wesentlich, ob ...
§ 30b KSchG
Jedes Mal, wenn der Immobilienmakler einen Maklervertrag abschließt, hat er eine derartige Übersicht zu übergeben; ob von einem einzigen Vermittlungsauftrag auszugehen ist, in dessen Zuge sich die Parameter des vermittelten Geschäfts geändert haben, oder von mehreren Vermittlungsaufträgen bzw ...
§§ 922 ff ABGB, §§ 1165 ff ABGB, § 1052 ABGB, § 1295 Abs 2 ABGB
Die Auffassung, dass der Verbesserungsaufwand nicht unverhältnismäßig ist, die Zurückbehaltung des Werklohns aber - entgegen dem Schikaneeinwand der Klägerin - rechtfertigt, ist vertretbar
§ 1295 Abs 2 ABGB
Besteht ein begründetes Interesse des Rechtsausübenden, einen seinem Rechte entsprechenden Zustand herzustellen, wird die Rechtsausübung nicht schon dadurch zu einer missbräuchlichen, dass der sein Recht Ausübende ua auch die Absicht verfolgte, mit der Rechtsausübung dem anderen Schaden ...
ARB 2001, § 785 ABGB, § 951 ABGB
Der Gesetzesverstoß liegt in der Verweigerung der Geschenkanrechnung durch den Beschenkten bei Geltendmachung eines Schenkungspflichtteils durch den verkürzten Noterben, und nicht in der Schenkung selbst
§§ 1165 ff ABGB, § 1170 ABGB, §§ 922 ff ABGB, § 932 ABGB, § 1052 ABGB
Mit der exekutiven Versteigerung eines Hauses, an dem eine mangelhafte Werkleistung erbracht wird, fällt das Interesse des Bestellers an einer Verbesserung weg
§§ 922 ff ABGB, §§ 1165 ff ABGB
Wenn sich der Mangel eher nur als geringer Nachteil im Gebrauch darstellt, können schon verhältnismäßig geringe Behebungskosten "unverhältnismäßig" sein, wenn der Mangel den Gebrauch aber entscheidend beeinträchtigt, dann sind auch verhältnismäßig hohe Behebungskosten noch kein Grund, die ...
§ 1304 ABGB, § 1117 ABGB, § 1118 ABGB
Was dem Geschädigten im Rahmen der Obliegenheit zur Schadensminderung zumutbar ist, bestimmt sich nach den Interessen beider Teile und den Grundsätzen des redlichen Verkehrs
ARB 2001, § 785 ABGB, § 951 ABGB, § 6 VersVG
Im Zusammenhang mit der aktiven Geltendmachung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen durch den Versicherungsnehmer sind vollständige Angaben über die erhaltenen Zuwendungen für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam; für den Umfang der Leistungspflicht ist es nämlich wesentlich, ob ...
ARB 2001, § 785 ABGB, § 951 ABGB
Der Gesetzesverstoß liegt in der Verweigerung der Geschenkanrechnung durch den Beschenkten bei Geltendmachung eines Schenkungspflichtteils durch den verkürzten Noterben, und nicht in der Schenkung selbst
§ 30b KSchG
Jedes Mal, wenn der Immobilienmakler einen Maklervertrag abschließt, hat er eine derartige Übersicht zu übergeben; ob von einem einzigen Vermittlungsauftrag auszugehen ist, in dessen Zuge sich die Parameter des vermittelten Geschäfts geändert haben, oder von mehreren Vermittlungsaufträgen bzw ...
§§ 1165 ff ABGB, § 1170 ABGB, §§ 922 ff ABGB, § 932 ABGB, § 1052 ABGB
Mit der exekutiven Versteigerung eines Hauses, an dem eine mangelhafte Werkleistung erbracht wird, fällt das Interesse des Bestellers an einer Verbesserung weg
§§ 922 ff ABGB, §§ 1165 ff ABGB, § 1052 ABGB, § 1295 Abs 2 ABGB
Die Auffassung, dass der Verbesserungsaufwand nicht unverhältnismäßig ist, die Zurückbehaltung des Werklohns aber - entgegen dem Schikaneeinwand der Klägerin - rechtfertigt, ist vertretbar
§§ 922 ff ABGB, §§ 1165 ff ABGB
Wenn sich der Mangel eher nur als geringer Nachteil im Gebrauch darstellt, können schon verhältnismäßig geringe Behebungskosten "unverhältnismäßig" sein, wenn der Mangel den Gebrauch aber entscheidend beeinträchtigt, dann sind auch verhältnismäßig hohe Behebungskosten noch kein Grund, die ...
§ 1295 Abs 2 ABGB
Besteht ein begründetes Interesse des Rechtsausübenden, einen seinem Rechte entsprechenden Zustand herzustellen, wird die Rechtsausübung nicht schon dadurch zu einer missbräuchlichen, dass der sein Recht Ausübende ua auch die Absicht verfolgte, mit der Rechtsausübung dem anderen Schaden ...
§ 1304 ABGB, § 1117 ABGB, § 1118 ABGB
Was dem Geschädigten im Rahmen der Obliegenheit zur Schadensminderung zumutbar ist, bestimmt sich nach den Interessen beider Teile und den Grundsätzen des redlichen Verkehrs

