§ 271 ABGB, § 231 ABGB, § 140 ABGB aF
Für die vorzunehmende Beurteilung des Konfliktfalls kommt es (nur) auf die konkreten Anträge an, die im Unterhaltsverfahren gestellt wurden; darauf, ob und in welchen Konstellationen einem Antrag auch inhaltliche Berechtigung zukommen könnte, ist nicht abzustellen; auch eine zeitliche ...
§ 24 MRG, § 37 MRG
Ein freiwilliger Verzicht bei gegebener Nutzungsberechtigung und vernünftiger Nutzungsmöglichkeit befreit einen Mieter nicht von seiner Kostentragungspflicht
§ 1425 ABGB
Die Zustimmung des Erlegers zur Ausfolgung ist nicht erforderlich; der Erlagsgegner kann als Gläubiger den Rechtsgrund der Hinterlegung nicht einseitig abändern
§ 5 PHG
Es stellt einen beachtlichen Produktfehler dar, wenn ein Gerät sich selbst entzündet; dem steht nicht entgegen, dass sich der konkrete technische Mangel des Geräts nicht mehr nachweisen lässt
§§ 1295 ff ABGB, § 1 AHG, § 212 ABGB aF
Die als Jugendwohlfahrtsträger zuständige Bezirkshauptmannschaft hat nach § 212 Abs 2 ABGB aF als gesetzlicher Vertreter für die Festsetzung oder Durchsetzung der Unterhaltsansprüche der Kinder nur deren Interessen, nicht aber die in den meisten Fällen sogar entgegengesetzten Interessen des ...
§ 10 MRG, § 9 MRG, WWFSG
Die Förderung einer Investition durch eine Gebietskörperschaft aus öffentlichen Mitteln macht es nicht entbehrlich, dass die Aufwendungen über den Zeitpunkt der Auflösung des Mietverhältnisses hinaus wirksam sind und einen objektiven Nutzen für einen durchschnittlichen Nachmieter haben
§ 5 PHG, § 7 PHG
Der Anspruch eines Geschädigten nach dem PHG ist nicht davon abhängig, dass er den genauen Ort und die Ursache des schadensverursachenden Defekts benennen kann; er muss daher nicht präzisieren, ob er den Defekt auf einen Produktions-, Konstruktions- oder Instruktionsfehler oder eine Kombination ...
§§ 1295 ff ABGB, § 1358 ABGB, § 67 VersVG, § 7 BEinstG, § 226 ZPO
Der Ersatzanspruch gegen den Schädiger geht aufgrund des Entgeltminderungsverbots des § 7 BEinstG noch nicht mit Entstehen der Entgeltfortzahlungspflicht, sondern erst mit der Entgeltfortzahlung selbst auf den Dienstgeber über
§ 271 ABGB, § 231 ABGB, § 140 ABGB aF
Für die vorzunehmende Beurteilung des Konfliktfalls kommt es (nur) auf die konkreten Anträge an, die im Unterhaltsverfahren gestellt wurden; darauf, ob und in welchen Konstellationen einem Antrag auch inhaltliche Berechtigung zukommen könnte, ist nicht abzustellen; auch eine zeitliche ...
§§ 1295 ff ABGB, § 1 AHG, § 212 ABGB aF
Die als Jugendwohlfahrtsträger zuständige Bezirkshauptmannschaft hat nach § 212 Abs 2 ABGB aF als gesetzlicher Vertreter für die Festsetzung oder Durchsetzung der Unterhaltsansprüche der Kinder nur deren Interessen, nicht aber die in den meisten Fällen sogar entgegengesetzten Interessen des ...
§ 24 MRG, § 37 MRG
Ein freiwilliger Verzicht bei gegebener Nutzungsberechtigung und vernünftiger Nutzungsmöglichkeit befreit einen Mieter nicht von seiner Kostentragungspflicht
§ 10 MRG, § 9 MRG, WWFSG
Die Förderung einer Investition durch eine Gebietskörperschaft aus öffentlichen Mitteln macht es nicht entbehrlich, dass die Aufwendungen über den Zeitpunkt der Auflösung des Mietverhältnisses hinaus wirksam sind und einen objektiven Nutzen für einen durchschnittlichen Nachmieter haben
§ 1425 ABGB
Die Zustimmung des Erlegers zur Ausfolgung ist nicht erforderlich; der Erlagsgegner kann als Gläubiger den Rechtsgrund der Hinterlegung nicht einseitig abändern
§ 5 PHG, § 7 PHG
Der Anspruch eines Geschädigten nach dem PHG ist nicht davon abhängig, dass er den genauen Ort und die Ursache des schadensverursachenden Defekts benennen kann; er muss daher nicht präzisieren, ob er den Defekt auf einen Produktions-, Konstruktions- oder Instruktionsfehler oder eine Kombination ...
§ 5 PHG
Es stellt einen beachtlichen Produktfehler dar, wenn ein Gerät sich selbst entzündet; dem steht nicht entgegen, dass sich der konkrete technische Mangel des Geräts nicht mehr nachweisen lässt
§§ 1295 ff ABGB, § 1358 ABGB, § 67 VersVG, § 7 BEinstG, § 226 ZPO
Der Ersatzanspruch gegen den Schädiger geht aufgrund des Entgeltminderungsverbots des § 7 BEinstG noch nicht mit Entstehen der Entgeltfortzahlungspflicht, sondern erst mit der Entgeltfortzahlung selbst auf den Dienstgeber über

